Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs

13. 10. 2023
Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs

In der tschechischen Gesetzessammlung wurde am 19. September 2023 die lang debattierte Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs und einiger weiterer Gesetze unter Nummer 281/2023 veröffentlicht.

Damit wurden mit Wirksamkeit zum 1. Oktober 2023 nur Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der EU in die bestehende tschechische Rechtsordnung implementiert. Trotzdem sind sie für Arbeitgeber sehr wichtig. Zwei weitere Teile der Novelle treten zum 1. Januar 2024 und zum 1. Januar 2029 in Kraft.

Die Bestimmungen, die am 1. Oktober in Kraft traten, betreffen insbesondere Folgendes:

Home-Office

  • Eine der wichtigsten Neuerungen ist die umfassende rechtliche Regelung der Telearbeit – insbesondere die ausdrückliche Einführung der Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen Telearbeitsvertrags in Fällen, in den der Mitarbeiter die Arbeit von einem anderen Ort als der Arbeitsstätte des Arbeitgebers ausführen soll.

  • Teilweise Pauschalisierung von Kosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Telearbeit erstatten muss, sofern mit dem Mitarbeiter nicht vereinbart wird, dass ihm keine Kostenerstattung zusteht.
  • Die Höhe dieses Pauschalbetrags wird mit einer Verordnung des tschechischen Ministeriums für Arbeit und Soziales auf der Grundlage von Daten, die vom Tschechischen Statistikamt veröffentlicht werden, festgelegt. Dem bereits veröffentlichten Verordnungsentwurf zufolge soll die Höhe der Kostenerstattung für Mitarbeiter 4,60 CZK pro geleisteter Stunde im Homeoffice betragen, also im Falle eines Arbeitstags mit acht Stunden knapp 37 Tschechische Kronen pro Tag.
  • In Anknüpfung an die europäische Gesetzgebung widmet sich die Novelle den sog. „flexiblen Arbeitsregelungen“. Die Novelle geht in dieser Hinsicht so weit, dass sie Arbeitgebern die Pflicht auferlegt, Mitarbeitern, die Kinder unter 9 Jahren pflegen, oder zum Beispiel schwangeren Mitarbeiterinnen die Arbeit außerhalb der Arbeitsstätte des Arbeitgebers zu ermöglichen, wenn dem keine wesentlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Werkverträge und Vereinbarungen über externe Mitarbeit

  • Eine Neuerung ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten für Mitarbeiter mit derartigen Beschäftigungsverträgen im Voraus aufzustellen und ihnen den Wochenplan mindestens drei Tage vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. 

  • Der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, die Aussetzung dieser Pflicht mit den Mitarbeitern zu vereinbaren; gleichzeitig kann jedoch laut Gesetzesbegründung mindestens eine Verkürzung der festgelegten 3-Tages-Frist vereinbart werden.
  • Verankerung eines Urlaubsanspruchs, der Mitarbeitern mit derartigen Beschäftigungsverträgen zusteht, sogar zu den gleichen Bedingungen wie Mitarbeitern mit Hauptarbeitsverhältnis.
  • Einführung einer Informationspflicht auch gegenüber Mitarbeitern, die mit Werkverträgen oder Vereinbarungen über externe Mitarbeit beschäftigt sind.

Die Arbeitsgesetzbuchnovelle hat neben dem oben Aufgeführten auch weitere Änderungen mit sich gebracht. Die Informationspflicht im Zusammenhang mit der Entstehung eines Arbeitsverhältnisses wurde erweitert. Jetzt müssen auch Mitarbeiter, die auf der Grundlage von Werk- und ähnlichen Verträgen beschäftigt werden, in ähnlichem Umfang informiert werden. Wesentlich ändert sich die Zustellung wichtiger arbeitsrechtlicher Dokumente, insbesondere die elektronische Zustellung.

Außerdem wurde ein Katalog mit Informationen aufgestellt, die verpflichtend Mitarbeitern mitgeteilt werden müssen, die ins Ausland entsendet werden. Eine weitere Neuerung ist die Regelung der Überstunden von Mitarbeitern im Gesundheitswesen.

 

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