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Das Oberste Gericht zu Datenpostfächern

10. 3. 2017

Das Plenum des Obersten Gerichts hat eine Stellungnahme zu Einreichungen in elektronischer Form und zur Zustellung elektronisch ausgefertigter Schriftstücke durch das Gericht über das öffentliche Datennetz verabschiedet.

Das Oberste Gericht hat somit klar Stellung bezogen, wann bei der elektronischen Kommunikation mit Gerichten die elektronische Signatur erforderlich ist und wann nicht und wie Einreichungen von Personen zuzustellen oder anzunehmen sind, die über mehrere Datenpostfächer verfügen. Die wichtigsten Punkte der Stellungnahme sind:

Es wurde bestätigt, dass Prozesseinreichungen (beispielsweise Klagen) an das Gericht über das Datenpostfach desjenigen, der die Handlung tätigt, nicht anschließend durch Zusendung des Originaldokuments ergänzt werden müssen und ihre Wirkungen genauso sind, als ob es sich um schriftliche und unterzeichnete Einreichungen handeln würde. Eine qualifizierte elektronische Signatur wäre  hingegen erforderlich, wenn die Einreichung über das Datenpostfach eines anderen erfolgt.

Einer der wesentlichsten Punkte der Stellungnahme für juristische Personen ist, dass wenn die juristische Person als Adressat nachweist, während der Zustellung des Schriftstücks keinen Berechtigten oder Beauftragten für den Zugang zu ihrem Datenpostfach gehabt zu haben (Statutarorgan, Mitglied des Statutarorgans oder Leiter der Zweigniederlassung), und sie diesen Zustand nicht verschuldet hat, die Wirkungen der Zustellung nicht eintreten, und weiter, dass bei einer juristischen Person eine Prozesshandlung mittels Datenpostfach die gleichen Wirkungen hat wie eine Prozesshandlung, die für die juristische Person ein für die juristische Person Handlungsberechtigter tätigen oder unterzeichnen würde.

Hat eine natürliche Person mehrere Datenpostfächer eingerichtet (z. B. Datenpostfach der natürlichen Person und Datenpostfach der unternehmerisch tätigen natürlichen Person), sind ihr Entscheidungen und weitere Schriftstücke in das Datenpostfach zuzustellen, welches dem Charakter des zuzustellenden Schriftstücks entspricht. Achtung! Die Wirkungen der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks treten auch mit Zustellung in das „nicht entsprechende“ Datenpostfach der betreffenden natürlichen Person zum Zeitpunkt der Anmeldung der Person, die in Anbetracht des Umfangs ihrer Berechtigung Zugriff auf das zugestellte Dokument hat, ein.

Die Stellungnahme des Obersten Gerichts ist hinsichtlich der Zustellung und Wirkungen von Einreichungen an Gerichte aller Instanzen als grundsätzlich anzusehen.

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