Mitte Januar hat die Generalfinanzdirektion zwei Informationen herausgegeben, die sich mit der praktischen Anwendung der Mehrwertsteuer im Jahr 2024 befassen. Ein Teil der Informationen befasst sich speziell mit dem Recht auf Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen mit einem Anschaffungspreis von mehr als 2 Millionen CZK.
Bei der ausgewählten Gruppe von Personenkraftwagen handelt es sich um die Kategorie M1 mit einem Kaufpreis von mehr als 2 Mio. CZK, die sich im Anlagevermögen des Steuerpflichtigen befinden. Für diese Fahrzeuge ist das Recht auf Vorsteuerabzug auf 420 000 CZK begrenzt. Wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Vorsteuerabzug anteilig geltend zu machen, wird die Grenze um den entsprechenden Koeffizienten gekürzt.
Zum Beispiel:
- Der Steuerpflichtige hat einen ausgewählten Pkw im Wert von 3 000 000 CZK + MwSt. von 630 000 CZK gekauft. Dieser Pkw wurde zu einem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen, der ihn für die Zwecke seiner Transaktionen sowie für andere Zwecke, für die er nicht zum Steuerabzug berechtigt ist, verwenden wird. Der Steuerpflichtige hat den proportionalen Koeffizienten gemäß Artikel 75 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes auf 40 % festgesetzt. Bei der Bestimmung des Teilbetrags des Steuerabzugs geht der Steuerpflichtige vom Grenzbetrag der Vorsteuer in Höhe von 420 000 CZK aus und kürzt diesen Betrag um den entsprechenden Proportionalitätskoeffizienten. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige also Anspruch auf einen Steuerabzug in Höhe von 168 000 CZK (das Produkt aus 420 000 CZK und einem Proportionalitätskoeffizienten von 0,4).
- Der Steuerpflichtige erwirbt einen ausgewählten Pkw für geschäftliche Zwecke mit einer Bemessungsgrundlage von 2 600 000 CZK + Steuer von 546 000 CZK. Das Fahrzeug wird im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowohl für die Ausführung von Umsätzen, für die der Steuerabzug möglich ist, als auch für die Ausführung von steuerfreien Umsätzen ohne Recht auf Steuerabzug verwendet. Somit ist der Steuerpflichtige nach den Bestimmungen des § 76 des MwSt.-Gesetzes zum Vorsteuerabzug nur in dem Umfang berechtigt, der dem Umfang der Verwendung für die zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistung entspricht. Gemäß § 76 Abs. 2 MwSt.-Gesetz errechnet sich der maßgebliche Betrag des Vorsteuerabzugs in der gekürzten Höhe als Produkt aus der Vorsteuer und dem Koeffizienten, der für das betreffende Jahr 63 % beträgt. Die Vorsteuer beträgt somit 420 000 CZK in Bezug auf § 72 Abs. 3 Buchst. a MwSt.-Gesetz und der Betrag des Vorsteuerabzugs beträgt 420 000 CZK x 63 % = 264 600 CZK.
Die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts gilt nicht für den Erwerb von Fahrzeugen, die nicht zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören (z. B. Vorräte). Wird das Fahrzeug später in das Anlagevermögen überführt, muss der Steuerpflichtige den Abzug in der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug zum Anlagevermögen gehörte, kürzen. Beim Verkauf eines Fahrzeugs, für das der Vorsteuerabzug begrenzt wurde, besteht kein Recht auf Anpassung des Vorsteuerabzugs auf einen Betrag, der über dem Grenzwert liegt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme. Diese gilt für Steuerpflichtige, die ein Fahrzeug erwerben, um es als Finanzierungsleasing anzubieten. Das Fahrzeug geht langfristig in das Eigentum des Kunden über, für den die Begrenzung bereits gilt. Die Beschränkung auf Seiten des Leasinggebers würde zu einer Doppelbesteuerung führen. Diese Ausnahme gilt nicht für Fahrzeuge, die im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses überlassen werden.
Darüber hinaus gilt die Begrenzung (420 000 CZK) nicht für Fahrzeuge, für die bis Ende 2023 eine Anzahlung geleistet wurde und die somit im Jahr 2023 steuerpflichtig sind. Diese ausgewählten Fahrzeuge unterliegen auch nicht der Begrenzung des Vorsteuerabzugs im Falle einer nachträglichen technischen Verbesserung. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die vor Ende 2023 erworben werden.
Generell gilt jedoch, dass bei technischen Verbesserungen (bei der Beurteilung, ob der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug auf die Kosten der technischen Verbesserung berechtigt ist) auch der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug berücksichtigt werden muss (die Mehrwertsteuerbeträge werden zur Beurteilung der Grenze addiert).
Der bis zur Höchstgrenze geltend gemachte Vorsteuerabzug (die Steuerrechnung weist jedoch eine höhere Steuer aus) wird in der Spalte für den vollen Vorsteuerabzug in der MwSt-Erklärung angegeben, sofern der Anspruch nicht durch einen Koeffizienten verringert wird. Die Steuerbemessungsgrundlage wird also in der Mehrwertsteuererklärung in voller Höhe angegeben - der Kaufpreis des Fahrzeugs.
Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2024 im Rahmen des Konsolidierungspakets wirksam.