Novelle des Arbeitsgesetzbuches – (R)Evolution in den Arbeitsbeziehungen

12. 12. 2023
Novelle des Arbeitsgesetzbuches – (R)Evolution in den Arbeitsbeziehungen

Seit Oktober 2023 ist eine wichtige Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches in Kraft, die wesentliche Änderungen mit sich brachte, u.a. in Bezug auf die Regelung von Home-Office, die Rechte von Arbeitnehmern die auf der Grundlage der Vereinbarung über Arbeitstätigkeit und Vereinbarung über die Ausführung von Arbeiten oder die Zustellung von Arbeitsdokumenten. Weitere Änderungen des Arbeitsgesetzbuches werden Anfang 2024 eingeführt, wenn der Rest der Novelle in Kraft treten wird. Die in der Novelle enthaltenen Änderungen führen neue Rechte und Pflichten ein, die in einigen Fällen die Position des Arbeitgebers und in anderen Fällen die des Arbeitnehmers verbessern. Doch was genau betreffen diese Änderungen?

Home-Office

Um Home-Office leisten zu können, muss ein Arbeitnehmer nun eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen, die die Ausübung von Home-Office regelt. Diese Vereinbarung muss mit jedem Arbeitnehmer gesondert getroffen werden und kann zwar Teil eines Arbeitsvertrags oder einer gesonderten Vereinbarung sein, sie kann jedoch nicht auf andere Weise, z. B. durch eine interne Regelung des Arbeitgebers, ersetzt werden. Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, eine solche Vereinbarung für diejenigen Mitarbeiter, die (vollständig oder teilweise) vom Home Office arbeiten bis zum 1. November 2023 abzuschließen.

Der Inhalt der Home-Office-Vereinbarung ist gesetzlich nicht genau festgelegt, aber es ist empfehlenswert u. a. die Regelung der Arbeitszeit, den Arbeitsort, die Methode der Kommunikation, die Zuweisung und Kontrolle der Arbeit oder die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu regeln.

Wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit selbst einteilt, gelten für die Arbeit im Homeoffice eine Reihe von Ausnahmen, wie z.B. kein Ausgleich für bestimmte persönliche Arbeitsverhinderungen. Die maximale Schichtdauer beträgt in solchen Fällen 12 Stunden. Der Arbeitgeber ist dennoch verpflichtet, die Arbeitszeit in Schichten einzuteilen, wenn es sich um die Arbeitszeit des Arbeitnehmers handelt, um den Ausgleich für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und Urlaub zu bestimmen.

Der Arbeitgeber kann Home-Office für den erforderlichen Zeitraum nur auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung anordnen, wie z.B. bei den epidemiologischen Maßnahmen, die während der COVID-Periode erlassen wurden. Gleichzeitig muss die Art der Arbeit Home-Office ermöglichen und der Arbeitsort muss geeignet sein.

Auch die Erstattung der Kosten für Home-Office wird neu geregelt, wobei der Ausgleich entweder durch Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten oder durch Zahlung eines Pauschalbetrags erfolgen kann. Die Anwendung der Pauschale richtet sich nach dem Betrag, der jedes Jahr durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt wird (das Ministerium für Arbeit und Soziales kann diesen Betrag je nach den tatsächlichen Gegebenheiten ändern) und der für das Jahr 2023 4,60 CZK pro Stunde beträgt. Es kann vereinbart werden, dass keine Kostenerstattung erfolgt.

Vereinbarung über Arbeitstätigkeit („VA“) und Vereinbarung über die Ausführung von Arbeiten ("VAA“)

Mit der Novelle wurden die Bedingungen für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines VA bzw. VAA arbeiten, denen von Arbeitnehmern mit einem Standard-Arbeitsvertrag deutlich angenähert.

Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, die Arbeitszeiten dieser Arbeitnehmer mindestens drei Tage vor Schichtbeginn festzulegen und schriftlich mitzuteilen (es sei denn, sie vereinbaren eine andere Frist), was auch im Falle von Schichtänderungen gilt. Die Arbeits- und Ruhezeiten sind dann genauso neu geregelt wie bei der Beschäftigung.

Ab dem neuen Jahr haben auch die Arbeitnehmer, die auf der Grundlage des VA/VAA arbeiten, das Recht auf Urlaub. Um Anspruch auf Urlaub zu haben, müssen sie in einem Kalenderjahr mindestens 80 Stunden für ein Arbeitgeber arbeiten und das Arbeitsverhältnis muss mindestens 4 Wochen dauern.

Obwohl die Arbeitnehmer nach wie vor keinen Anspruch auf einen Gehaltsersatz für die Zeit der Arbeitshindernisse aus wichtigen persönlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Gründen haben, kann ihnen der Gehaltsersatz durch eine Vereinbarung oder eine interne Regelung gewährt werden.

Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 180 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, kann er den Wechsel in ein reguläres Arbeitsverhältnis beantragen. Der Arbeitgeber hat das Recht, diesen Antrag abzulehnen, muss dem Arbeitnehmer jedoch eine schriftliche Begründung für die Ablehnung geben.

Zustellung von Arbeitsdokumenten

Durch die Novelle wird die Zustellung auf elektronischem Wege, d.h. per E-Mail, weiter erleichtert. Der Arbeitnehmer muss dieser Zustellung nach wie vor zustimmen, jetzt in Form einer gesonderten schriftlichen Erklärung, und die Adresse darf nicht unter der Kontrolle des Arbeitgebers stehen (es darf nicht die Arbeitsadresse des Arbeitnehmers sein). Es gilt auch bei elektronischen Zustellung eine Zustellungsfiktion von 15 Tagen. Bestätigt der Arbeitnehmer den Empfang des Dokuments nicht früher innerhalb dieser Frist, so gilt es nach Ablauf dieser Frist als zugestellt. Dokumente, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sendet, müssen weiterhin mit einer anerkannten elektronischen Signatur unterzeichnet werden, aber die Zustellungsbestätigung des Arbeitnehmers muss keine solche Signatur mehr enthalten.

Der Arbeitnehmer kann seine Zustimmung zur elektronischen Zustellung von Dokumenten jederzeit schriftlich widerrufen.

Die größte Neuerung ist jedoch die Möglichkeit, alle Arbeitsdokumenten ohne vorherige Zustimmung über Datenmailbox zuzustellen. Dies gilt sowohl auf Seite des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Voraussetzung ist, dass der Inhaber seine Datenmailbox nicht für eine solche Zustellung unzugänglich macht. Bei der Zustellung per Datenmailbox gilt eine Zustellungsfiktion von 10 Tagen.

Aus praktischer Sicht ist zu hervorzuheben, dass die Zustellung immer in die betreffende Datenmailbox der Person erfolgen muss. Verfügt der Arbeitnehmer über mehrere Datenmailboxe, sowohl als natürliche Person als auch als Unternehmer, so gilt die Zustellungsfiktion nur, wenn das Schriftstück in das Datenmailbox der natürlichen Person zugestellt wird. Andernfalls gilt das Dokument nur dann als zugestellt, wenn der Arbeitnehmer sich in die Datenmailbox eingeloggt hat.

Darüber hinaus gibt es auch neue oder geänderte Informationspflichten des Arbeitgebers, z.B. über die Bedingungen der Zustellung per E-Mail, über die Unterrichtung von in ein anderes Land entsandten Arbeitnehmern oder die Verkürzung der Informationsfrist über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses auf eine Woche ab Arbeitsbeginn. Die Novelle enthält noch weitere Änderungen des Arbeitsgesetzes, wie z.B. die Möglichkeit für schwangere Arbeitnehmerinnen, Home-Office-Arbeit zu beantragen.

Wie eingangs erwähnt, handelt es sich hierbei um sehr bedeutende Änderungen in den Arbeitsbeziehungen, die berücksichtigt werden müssen, und die aktuellen Arbeitsverträge und Unterlagen entsprechend angepasst werden müssen. Wenn Sie daran interessiert sind, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden alle Dokumente überprüfen und aktualisieren, damit sie mit der geänderten Fassung des Arbeitsgesetzbuches übereinstimmen.

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