Stellen Sie ein Fahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung oder werden Sie mit einem solchen ausgestattet?

3. 11. 2023
Stellen Sie ein Fahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung oder werden Sie mit einem solchen ausgestattet?

Wenn ja, könnten Sie von den Änderungen betroffen sein, die in der vorgeschlagenen Änderung des Einkommensteuergesetzes enthalten sind, die voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.

Eine der vielen vorgeschlagenen Änderungen ist ein Prozentsatz auf den Anschaffungspreis eines Kraftfahrzeugs, das ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke zur Verfügung stellt.

Die Liste der Prozentsätze wird nun über 1 % und 0,5 % hinaus um einen Satz von 0,25 % erweitert. Dieser Satz gilt, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein emissionsfreies Fahrzeug handelt.

Und was versteht man unter einem emissionsfreien und einem emissionsarmen Fahrzeug?

Bisher hat die Steuerverwaltung den Begriff des emissionsarmen Fahrzeugs auf ihrer Website wie folgt erklärt:

Als emissionsarmes Kraftfahrzeug im Sinne der Einkommensteuer gilt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung emissionsarmer Fahrzeuge im öffentlichen Beschaffungswesen und im öffentlichen Personenverkehr ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, das den CO2-Emissionsgrenzwert von 50 g/km und 80 % der Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Realbetrieb gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) in der geänderten Fassung".

In der neu vorgeschlagenen Änderung des Einkommensteuergesetzes

finden wir eine Erweiterung des § 21b, in die beiden Begriffe erläutert werden.

Für die Zwecke der Einkommenssteuer ist ein emissionsarmes Fahrzeug ein Straßenkraftfahrzeug, das ein emissionsarmes Fahrzeug im Sinne des Gesetzes über die Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens und der öffentlichen Personenbeförderung und kein emissionsfreies Fahrzeug ist.

In der aktuellen Fassung des Gesetzes Nr. 360/2022 Slg. über die Förderung emissionsarmer Fahrzeuge durch das öffentliche Beschaffungswesen und den öffentlichen Personenverkehr wird ein emissionsarmes Fahrzeug definiert als:

  1. bis zum 31. Dezember 2025 ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, das einen CO2-Emissionsgrenzwert von 50 g/km und 80 % der realen Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe gemäß Anhang I der unmittelbar geltenden Verordnung der Europäischen Union über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen nicht überschreitet,
  2. vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Betrieb keine CO2-Emissionen verursacht,
  3. ein Straßenfahrzeug der Klasse N2 oder N3 oder ein Straßenfahrzeug der Klasse I der Klasse M3 oder ein Straßenfahrzeug der Klasse A der Klasse M3, das einen alternativen Kraftstoff im Sinne von Abschnitt 2 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendet. (b) des Kraftstoffgesetzes, mit Ausnahme eines Kraftstoffs mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, der aus Rohstoffen hergestellt wird, für die gemäß einem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan im Rahmen einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Verwaltung der Energieunion, die nach dem Gesetz über geförderte Energiequellen genehmigt wurde, eine erhebliche Ausdehnung des Produktionsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand ausgewiesen ist; handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug, das mit flüssigem Biokraftstoff oder synthetischem oder paraffinischem Kraftstoff betrieben wird, so darf dieser nicht mit herkömmlichem fossilem Kraftstoff vermischt werden; oder
  4. ein Fahrzeug, das für den Betrieb auf einer Oberleitungsbuslinie bestimmt ist.

Ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Einkommensteuer ist ein Straßenkraftfahrzeug, das ausschließlich mit Strom oder Wasserstoff als Kraftstoff betrieben wird, oder ein anderes Straßenkraftfahrzeug, dessen Betrieb keine CO2-Emissionen verursacht.

Außerdem sollte Folgendes gelten:

  • Im Falle eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs basiert der Einstiegspreis des Fahrzeugs auf den Kosten des ursprünglichen Eigentümers für das Fahrzeug, auch wenn ein späterer Kauf erfolgt ist.
  • Enthält der Beschaffungspreis des Fahrzeugs keine USt., so wird dieser Beschaffungspreis bei der Berechnung des Prozentsatzes um die USt. erhöht.
  • Beträgt der errechnete Betrag bis zu 1 000 CZK, wird der Betrag von 1 000 CZK als Einkommen des Arbeitnehmers betrachtet.
  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Kalendermonat nacheinander mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, so gilt als Einkommen des Arbeitnehmers ein Betrag, der einem bestimmten Prozentsatz des höchsten Einstiegspreises des Straßenkraftfahrzeugs entspricht.
  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Kalendermonat gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so gilt als Einkommen des Arbeitnehmers die Summe der Beträge, die einem bestimmten Prozentsatz des Einstiegspreises jedes gleichzeitig zur Verfügung gestellten Fahrzeugs entsprechen.

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