Änderung der Prämien für Arbeitsleistungsverträge ab Januar 2024

6. 9. 2023
Änderung der Prämien für Arbeitsleistungsverträge ab Januar 2024

Das gebilligte Konsolidierungspaket umfasst auch eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Beiträge zur Sozialversicherung und zur staatlichen Beschäftigungspolitik, die eine wesentliche Änderung der Versicherungsprämien für Personen einführt, die auf der Grundlage von Arbeitsleistungsverträgen (DPP) arbeiten.

Die wichtigste Änderung bei den Versicherungsprämien für DPP ist die Abschaffung des Festbetrags von 10.000 CZK. Dieser Betrag wird nun auf dem Durchschnittslohn basieren, und zwar in Höhe von:

  1. 25 % des Durchschnittslohns aller DPP, die bei einem Arbeitgeber ausgeübt werden, und
  2. 40 % des Durchschnittslohns aller DPP bei mehreren Arbeitgebern.

Für das Jahr 2024 beträgt der Schwellenwert für die Einzelarbeitgeberabgabe nach Aufrundung 10 500 CZK (kumulativ für alle DPP bei demselben Arbeitgeber). Für das Jahr 2024 beträgt der Schwellenwert für die DPP-Prämie für mehrere Arbeitgeber 17 500 CZK (nach Aufrundung). Erzielt ein Arbeitnehmer Einkünfte gemäß Buchstabe b) bei mehreren Arbeitgebern, so wird die Prämie für die Erfüllung jeder einzelnen Leistungsvereinbarung gezahlt.

Im Falle einer DPP mit nur einem Arbeitgeber bleibt der Arbeitgeber für beide Teile der Prämie (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) wie bisher haftbar. Bei DPP mit mehreren Arbeitgebern zahlt der Arbeitgeber nur seinen Anteil an der Prämie (24,8 %), während der Arbeitnehmer für die Zahlung seines eigenen Anteils an der Prämie verantwortlich ist (für 2024 Erhöhung von 6,5 % auf 7,1 %).

Die Änderung erhöht somit den Verwaltungsaufwand sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber, die in einem bestimmten Monat Arbeitnehmer auf der Grundlage eines DPP beschäftigen, der zuständigen Sozialversicherungsbehörde bis zum 20. des Folgemonats auf einem vorgeschriebenen Formular Angaben zu diesen Arbeitnehmern, einschließlich der Höhe ihres Einkommens, übermitteln und Aufzeichnungen über deren Einkommen führen.

Die Sozialversicherungsverwaltung teilt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Überschreitung des Grenzwerts der DPP für mehrere Arbeitgeber mit. Auf der Grundlage dieser Mitteilung legt der Arbeitgeber eine Einkommens- und Beitragserklärung vor und leistet die Zahlung.

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses über die mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu informieren.

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