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EuGH: Schadensersatzanspruch gegen Automobilhersteller auch bei fahrlässigem Fehlverhalten

5. 6. 2023
EuGH: Schadensersatzanspruch gegen Automobilhersteller auch bei fahrlässigem Fehlverhalten

Die Entscheidung des Gerichtshofs der EU vom 21.03.2023, öffnete die Tür für erfolgreiche Schadensersatzklagen von Kunden bei Vorhandensein von illegalen Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Wirksamkeit der Abgasrückführung (AGR) in Dieselfahrzeugen. Nach Auffassung des EuGH reicht bloße Fahrlässigkeit aus, um eine Schadensersatzpflicht auszulösen.

Wie bereits bekannt ist, haben bestimmte Automobilhersteller bei der Herstellung von Dieselfahrzeugen Einrichtungen verwendet, die durch das Gesetz und die Durchführungsverordnungen festgelegten Emissionsgrenzwerte verfälschen, verändern und somit tatsächlich umgehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Vorrichtungen, die entweder während der Emissionsprüfung automatisch in den "sauberen" Modus umschalten und sich im normalen Fahrbetrieb außerhalb der Emissionsprüfung abschalten und die Emissionen in keiner Weise verringern. Der andere Einrichtungstyp schaltet sich im Gegensatz zum ersten nicht auf der Grundlage einer Erkennung im Prüfmodus, sondern nur in Abhängigkeit von der Außentemperatur und damit unabhängig vom menschlichen Willen, automatisch ab.

Nach ständiger Rechtsprechung sieht der Bundesgerichtshof in Deutschland in der Verwendung der erstgenannten Einrichtungen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch den Hersteller, so dass auch eine Schadensersatzpflicht des Herstellers in Betracht kommt.

Die letztgenannte Einrichtung und ihre Verwendung stellen dagegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in Deutschland keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Eine allgemeine Schadensersatzpflicht aus fahrlässigem Verhalten entsteht allerdings nur dann, wenn eine solche Einrichtung einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz darstellt, was unter anderem auch EU-Recht ist. Solche Schutzgesetze müssen jedoch dem Schutz Dritter dienen, insbesondere dem Schutz der wirtschaftlichen Rechte des einzelnen Käufers. Der Bundesgerichtshof in Deutschland war jedoch der Ansicht, dass die fraglichen Schutzgesetze die Rechte Dritter nicht schützen, und hat die Schadensersatzpflicht in diesem Fall ausgeschlossen.

Erst der EuGH selbst entschied, dass das EU-Recht in diesem Fall nicht nur die allgemeinen rechtlichen Interessen, sondern auch die spezifischen Interessen der einzelnen Kunden schützt. In gewisser Weise schafft das EU-Recht eine direkte Beziehung zwischen Käufer und Hersteller. Das bedeutet, dass die fraglichen Schutzgesetze des EU-Rechts nicht nur die Umwelt, sondern auch Dritte schützen, einschließlich ihrer individuellen wirtschaftlichen Rechte, und dass die Hersteller selbst bei Fahrlässigkeit für das Vorhandensein einer fehlerhaften Einrichtung in einem Auto verantwortlich sind. Die Entscheidung des EuGH kann daher als richtungsweisend auf dem Gebiet des Schadenersatzes, nicht nur im Automobilbereich, bezeichnet werden.

Die oben erwähnte Entscheidung des EuGH kann sich auch auf den Schadensersatz in der Tschechischen Republik auswirken. Dabei ist nicht nur das Konzept der Schadensersatzpflicht im tschechischen Recht zu berücksichtigen, sondern auch das Monopol des EuGH auf die verbindliche Auslegung des europäischen Rechts und wie es sich in der Entscheidungspraxis der Gerichte in der Tschechischen Republik widerspiegeln wird. Auch nach tschechischem Recht ist ein Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein schuldhaftes Verhalten eine gesetzliche Pflicht verletzt und damit in das Recht des Geschädigten eingegriffen hat, das durch die verletzte Rechtsnorm geschützt wird. Was die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht betrifft, so ist das EU-Recht Teil der tschechischen Rechtsordnung, und die Verletzung einer gesetzlichen Pflicht kann auch eine Verletzung einer Verpflichtung nach EU-Recht sein. Bei Schadensersatzansprüchen gegen Automobilhersteller in der Tschechischen Republik werden die tschechischen Gerichte somit die oben genannte Entscheidung des EuGH berücksichtigen, und die Geschädigten müssten nicht eine vorsätzliche, sondern nur eine fahrlässige Verletzung der im europäischen Recht festgelegten Pflichten nachweisen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen Automobilhersteller mit dieser Entscheidung des EuGH zugenommen hat, einschließlich der Tschechischen Republik.

 

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