Am 16. November 2022 unterzeichnete der Präsident eine Änderung des Gesetzes über beträchtliche Marktmacht. Die Änderung wird voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Das Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Lieferanten und Abnehmern im Agrar- und Lebensmittelsektor zielt darauf ab, kleinere Lieferanten vor großen Konzernen und Ketten zu schützen.
Die geltende Fassung der Regelung definiert "beträchtliche Marktmacht" als "eine Stellung eines Abnehmers, die ihn in die Lage versetzt, sich gegen Lieferanten ohne triftigen Grund einen Vorteil beim Kauf von Lebensmitteln oder bei der Inanspruchnahme oder Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Lebensmitteln zu verschaffen". Bei Abnehmern, die den Schwellenwert des Umsatzes von 5 000 000 000 CZK überschreiten, und bei beherrschten Personen, deren Umsatz unter diesem Schwellenwert liegt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie über eine beträchtliche Marktmacht verfügen. Der derzeitige allgemeine Begriff der beträchtlichen Marktmacht wirft jedoch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten auf und widerspricht somit dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
In der Novelle wird der Begriff der beträchtlichen Marktmacht präzisiert - eine solche Macht besitzt ein Abnehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 2 000 000 EUR gegenüber einem Lieferanten, dessen Umsatz unter diesem Schwellenwert liegt, oder ein Abnehmer mit einem Umsatz in der Tschechischen Republik von mehr als 5 000 000 000 CZK. Die gleiche Betrachtung gilt für ein Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft (einer Gruppe von Abnehmern, die beim unternehmerischen Einkauf von Lebensmitteln zusammenarbeiten). Ein Abnehmer, bei dem es sich um eine kontrollierte Person handelt, verfügt auch bei einem Umsatz unterhalb des Schwellenwerts von 5 000 000 000 CZK über beträchtliche Marktmacht, wenn der Schwellenwert durch die Summe des Umsatzes der kontrollierten Person und der kontrollierenden Person erreicht wird.
Die Novelle wird somit den Kreis der Abnehmer deutlich erweitern, die durch das Gesetz verpflichtet sind und daher z.B. einen schriftlichen Vertrag mit dem Lieferanten mit einem klar definierten Kaufpreis abschließen müssen, dessen Fälligkeit 30 Tage nicht überschreiten darf.
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, verschwindet der Begriff des Missbrauchs beträchtlicher Marktmacht und wird durch eine Liste unlauterer Geschäftspraktiken ersetzt, zu denen u. a. gebundene Verkäufe (bedingt durch weitere Verkäufe oder Dienstleistungen), einseitige Änderungen der Geschäftsbedingungen, die Nichteinhaltung der schriftlichen Vertragsform oder eine allgemeine Ungleichbehandlung von Vertragspartnern (z. B. die Bevorzugung eines Konzernlieferanten) gehören.
Die mit Aufsicht beauftragte Wettbewerbsbehörde wird nun verpflichtet sein, die einzelnen Verfahren und deren Ergebnisse in ihrem Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Änderung sieht außerdem vor, dass die endgültigen Entscheidungen auf der Website der Behörde veröffentlicht werden müssen.
Ziel der Änderung ist die Umsetzung der Richtlinie 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Geschäftspraktiken in der Lieferkette von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zwischen Unternehmen. Da dies nicht innerhalb der Frist geschah, leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren des Vertrags über die Europäische Union ein. Die Änderung zielt daher darauf ab, die Verhängung einer Sanktion gegen die Tschechische Republik zu verhindern.