Mit dem Anfang des Jahres 2021 ist die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs in Kraft getreten, die durch das Gesetz Nr. 285/2020 Sb. durchgeführt wurde. Die Novellierung hat u.a. Änderungen im Bereich der Beurteilung des Urlaubsanspruchs mit sich gebracht, indem eine bedeutende Änderung im Urlaubskonzept vorgenommen wurde.
Vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingung von 60 geleisteten Arbeitstagen und Nichtvorhandensein der Arbeitsleistung während einer Zeit von mindestens 100 Tagen wegen bestimmter Arbeitsverhinderungen wird künftig mit der Kürzung des Urlaubs oder seines Teils nicht mehr gerechnet. Gegenwärtig werden solche Arbeitsverhinderungen der Arbeitsleistung in einer maximalen Höhe des Zwanzigfachen der festgestellten (kürzeren) Wochenzeit je Kalenderjahr angerechnet.
Für die Anrechnung solcher Arbeitsverhinderungen in die Arbeitszeit ist dann eine Bedingung festgelegt. Neben dieser Arbeitsverhinderung muss der Mitarbeiter im jeweiligen Jahr mindestens das Zwölffache der (kürzeren) wöchentlichen Arbeitszeit an Arbeit leisten.
Andererseits wurde der Kreis wichtiger arbeitnehmerseitiger Arbeitsverhinderungen erweitert, welche in diesem Limit nicht berücksichtigt werden, sondern vollumfänglich als Arbeitsleistung angerechnet werden. Es handelt sich um:
- vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, mit der Ausnahme der Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
- Quarantäne, die nach Maßgabe einer anderen Rechtsvorschrift angeordnet wurde,
- Inanspruchnahme des Elternurlaubs, mit der Ausnahme der Zeit, während welcher der Mitarbeiter Elternurlaub bis zu der Zeit in Anspruch nimmt, ab welcher die Mitarbeiterin berechtigt ist, Mutterschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen,
- sonstige wichtige arbeitnehmerseitige Arbeitsverhinderungen.
Das Gesetz teilt daher alle Arbeitsverhinderungen für die Mitarbeiter in zwei Kategorien ein – eine, bei der die geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers angerechnet wird und eine, bei der es nicht angerechnet wird. Auch deshalb müssen die Arbeitsverhinderungen in Stunden ausgedrückt werden, je nachdem für wie lange Schicht oder deren Teil sie eingetreten sind.
Auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs findet die nachstehende Formel Anwendung:
Das Ergebnis in Stunden des Urlaubsanspruchs wird dann auf ganze Stunden aufgerundet.
Zum Beispiel bei einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitgeber 5 Wochen Urlaub gewährt, deren wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt, und die den ganzen Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt und direkt nach dessen Beendigung den Elternurlaub in Anspruch nimmt, entsteht Anspruch auf höchstens 23 Tage und 1 Stunde des Urlaubs (184,61 ≐ 185 Stunden).
In diesem Fall beträgt nämlich die geleistete Arbeitszeit in Wochen 48 Wochen (28 Wochen für den Mutterschaftsurlaub und die maximal 20 Wochen für den daran anschließenden Elternurlaub).