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Vorsteuerabzug beim Vermieter im Lichte des Urteils des Obersten Verwaltungsgerichts (OVG)

18. 12. 2019

Das unlängst ergangene Urteil des OVG, 1 Afs 253/2018, hat sich mit einem Streit der Finanzverwaltung und einem Vermieter befasst, der einen verkürzten Anspruch auf Vorsteuerabzug aus der Instandsetzung der Lüftungsanlage in einem teils mit MwSt. und teils ohne MwSt. vermieteten Gebäude geltend gemacht hat. Laut OVG wurde der hinreichend direkte und unmittelbare Zusammenhang der zwischen der konkreten Eingangsleistung und der steuerpflichtigen Ausgangsleistung nicht nachgewiesen, sodass der verkürzte Anspruch nicht geltend gemacht werden konnte.

Die Gesellschaft V. B. hat ein Gebäude vermietet, das Erd- und erste Obergeschoss als befreite Leistung ohne MwSt. und das zweite Obergeschoss als Leistung mit MwSt. In den ohne MwSt. vermieteten Räumen hat der Vermieter die Lüftungsanlage instand setzen lassen und aus der Eingangsleistung einen verkürzten Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die Steuerverwaltung hat diesen verkürzten Abzugsanspruch in Abrede gestellt und ihn anschließend zurückgewiesen, da die Instandsetzung vollständig und einzig im Zusammenhang mit der befreiten Leistung durchgeführt worden sei, d.h. sie sich nur auf die ohne MwSt. vermieteten Räume und nicht auf das gesamte Gebäude beziehe.

Die Argumentation der Gesellschaft V. B., dass die Lüftungsanlage Bestandteil des gesamten Gebäudes sei, wurde vom OVG nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang hat das OVG allerdings weiter festgestellt, dass allein die Tatsache, dass das Gebäude nicht in eigenständige Einheiten unterteilt ist, nicht dazu ausreiche, damit sich die technische Aufwertung zu Steuerzwecken automatisch auf die Aufwertung des gesamten Gebäude und nicht auf einen gesondert bestimmten Gewerberaum beziehe. Dass das Gebäude faktisch in eindeutig bestimmbare Teile mit unterschiedlichem Steuermodus aufgeteilt ist, wurde laut OVG ausführlich z. B. in den eigentlichen Mietverträgen geregelt.

Von entscheidender Bedeutung war die Frage, ob die erhaltene Eingangsleistung zur Ausführung steuerpflichtiger Leistungen der Gesellschaft verwendet wurde oder nicht. Das OVG hat festgestellt, dass sich die erfolgte Instandsetzung der Lüftungsanlage in den ohne MwSt. vermieteten Räumen in keiner Weise im zweiten Obergeschoss bemerkbar gemacht habe, wo die Räume mit MwSt. vermietet sind. Daher bestand kein Zusammenhang zwischen der erhaltenen Eingangsleistung, d.h. der Instandsetzung der Lüftungsanlage, und der ausgeführten steuerpflichtigen Leistung, d.h. der mehrwertsteuerpflichtigen Vermietung der Räume im zweiten Obergeschoss. Die Gesellschaft habe keine Zusammenhang nachgewiesen und so die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in verkürzter Höhe nicht erfüllt.

Die Entscheidung lässt sich natürlich auch so auslegen, dass, sollte der Steuerzahler eine technische Aufwertung ausschließlich in Bezug auf einen abgetrennten und zu steuerpflichtigen Leistungen dienenden Raum vornehmen, er den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann, obwohl er sich in einem auch zu befreiten Leistungen dienenden Gebäude befindet.

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