Das Abgeordnetenhaus verhandelt zurzeit in zweiter Lesung ein umfangreiches Änderungsgesetz zum Handelskörperschaftengesetzes, welches bereits im Einwandsverfahren besonderen Anklang fand, in dem Hunderte von Einwände erhoben wurden. Man geht davon aus, dass die Diskussion im Parlament der Tschechischen Republik nicht weniger leidenschaftlich sein wird. Welche wesentlichen Änderungen könnten durch diese Novelle in die tschechische Rechtsordnung einfließen?
Die erste wesentliche Änderung stellt die vorgeschlagene Möglichkeit zur Übertragung der Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft dar, was gegenwärtig lediglich durch Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich ist. Nach Maßgabe der neuen Regelung wird es möglich sein, die Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft auch mittels eines schriftlichen Vertrags mit amtlich beglaubigten Unterschriften aller Gesellschafter zu übertragen.
Eine weitere Änderung, die sich die Einschränkung der bürokratischen Hürden zum Ziel gesetzt hat, ist die Aufhebung der Pflicht, die Stammeinlagen auf ein Sonderbankkonto einzuzahlen – dies bei Stammeinlagen bis zu CZK 20 000, was insbesondere für kleinere Gesellschaften Zeit- und Geldeinsparung ermöglicht – Mindeststammkapital bei einer GmbH beträgt nur 1 CZK.
Nach der neuen Regelung soll es auch möglich sein, dass über die Weglassung von Angaben aus dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsführer entscheidet, solange ihm die Befugnis durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt wurde; hinzu kommt noch, dass solche Beschlüsse künftig der notariellen Beurkungung nicht mehr bedürfen werden.
Eine weitere Neuerung ist die vorgeschlagene Änderung betreffend inaktive Gesellschaften. Sollte eine Handelsgesellschaft die Jahresabschlüsse für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre nicht in die Urkundensammlung hinterlegen, und wird es gleichzeitig nicht möglich sein, solcher Gesellschaft die Aufforderung zur Erfüllung dieser Pflicht zuzustellen, dann wird es künftig möglich sein, solche Gesellschaft ohne Liquidation aufzulösen. Die Liquidation stellt in solchen Fällen eine finanzielle Belastung dar, um deren Reduzierung sich der Gesetzgeber durch diese Regelung bemüht.
Einen wesentlichen Eingriff ins gegenwärtige Konzept der Aktiengesellschaften mit monistischer Struktur stellt das Wegfallen der Funktion des geschäftsführenden Direktors dar, an dessen Stelle der Verwaltungsrat kommt, dem die gesamte Befugnis zukommt, die nicht der Hauptversammlung übertragen wurde.
Obwohl wir nur eine Auswahl von Punkten aus der Neuregelung thematisieren, ist es offensichtlich, dass die vorgeschlagenen Änderungen des Handelskörperschaftengesetzes eine Reduzierung der Aufsichtshürden und die Verstärkung der Willensautonomie der Betroffenen bezwecken. Auf der anderen Seite ernten die geplanten Änderungen auch massive Kritik. Zunächst ist das Inkrafttreten zum 01.01.2020 vorgeschlagen.