In einem öffentlichen Register eingetragene juristische Personen und im Trust-Register eingetragene Trusts haben seit Januar 2018 die Pflicht, ihren wirtschaftlichen Eigentümer in einem neu gegründeten Register anzugeben. Die erwähnte Pflicht betrifft nicht nur Handelskörperschaften und Trusts, sondern auch Vereine, Stiftungen, Institute, Religionsgesellschaften und weitere juristische Personen.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist stets eine bestimmte natürliche Person, ggf. mehrere natürliche Personen, die faktisch oder rechtlich die Möglichkeit hat, entscheidenden Einfluss in der juristischen Person, im Trust oder einem anderen Rechtskonstrukt ohne Rechtspersönlichkeit auszuüben. Prinzipiell ist es erforderlich, im Einklang mit den im Gesetz über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AML-Gesetz“) festgelegten Voraussetzungen, den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und aktuelle Angaben zur Feststellung und Überprüfung seiner Identität anzugeben, einschließlich Angaben oder einer anderen Begründung, aus der hervorgeht, warum diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Diese Angaben müssen im Weiteren aktuell gehalten werden.
Das Register führen Registergerichte, wobei es nicht als öffentliches Register angesehen wird. Daher werden die darin enthaltenen Angaben weder veröffentlicht noch mit einer Abschrift des Eintrags aus dem öffentlichen Register zur Verfügung gestellt und sind nur einem begrenzten, gesetzlich festgelegten Personenkreis zugänglich. Es ist wichtig zu wissen, dass die Eintragung nur für ein Jahr, d. h. bis 01.01.2019, von der Gerichtsgebühr befreit und damit kostenlos ist. Die gleiche Frist gilt auch für die eigentliche Erfüllung der Pflicht bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen. Die übrigen, in anderen öffentlichen Registern eingetragenen juristischen Personen müssen ihren wirtschaftlichen Eigentümer bis 01.01.2021 eintragen.
Wenngleich das Gesetz für die Nichterfüllung der Pflicht keine Sanktion festlegt, wäre es in Anbetracht der durch das AML-Gesetz insbesondere für Finanzinstitute festgelegten Pflichten bei Nichteintragung des wirtschaftlichen Eigentümers äußerst problematisch, z. B. bestimmte Bankprodukte und andere Finanzdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch aus diesem Grund empfehlen wir daher, die Eintragung noch in diesem Jahr vorzunehmen.
Sollten Sie (angesichts der zeitlich beschränkten Möglichkeit des kostenlosen Registereintrags) am fehlerfreien Eintrag Ihrer Person in das Register oder an ausführlicheren Informationen über die einzutragenden Sachverhalte, Eintragungsverlauf, Erfüllung der gesetzlich geforderten Pflichten usw. interessiert sein, so zögern Sie nicht, uns per E-Mail unter info@schaffer-partner.cz oder Telefon unter +420 221 506 300 zu kontaktieren, unsere Experten werden Ihnen gerne behilflich sein.