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Haftung des Geschäftsführungsorgans gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft

26. 4. 2018

Der Oberste Gerichtshof hat im vergangenen Jahr die leider nicht ganz unübliche Situation beurteilt, dass der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft, die bereits insolvent war, Ware beim Lieferanten bestellt hat, für die die Gesellschaft aber nicht gezahlt hat. Dieser Gläubiger hat seine Forderung auf Kaufpreiszahlung allerdings nicht zum anschließend gegen die Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahren angemeldet, sondern den Ersatz durch eine Klage direkt gegenüber dem Geschäftsführer gefordert.

Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Haftung des Geschäftsführungsorgans für die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags ist allerdings die Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren. Weder die Nichtanmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren noch die eigentliche Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Entstehung der Haftung des Geschäftsführungsorgans für die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags entziehen jedoch dem Gläubiger das Recht, die Befriedigung dieser Forderung aufgrund der Haftung des Geschäftsführungsorgans für den der Gesellschaft durch die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zugefügten Schaden einzufordern.

Aus den in der Klage enthaltenen Behauptungen muss allerdings deutlich werden, ob der Gläubiger den Ersatz seiner Forderung gegenüber dem Mitglied des Geschäftsführungsorgans wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags durch dieses Mitglied einfordert und er daher im Insolvenzverfahren eine geringere Befriedigung erhält, als wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre, oder vielmehr deshalb, da dieses Mitglied des Geschäftsführungsorgans der Gesellschaft durch die Verletzung seiner Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einen Schaden verursacht hat. Daher kann der Gläubiger nicht die Befriedigung seiner Forderung von der Gesellschaft selbst fordern und hat keine andere Wahl, als direkt das Mitglied des Geschäftsführungsorgans zu verklagen, das wegen Verletzung seiner Pflichten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Von der zweiten Variante machen Gläubiger u.a. dann Gebrauch, wenn sie aus irgendeinem Grunde ihre Forderung zum Insolvenzverfahren nicht fristgerecht anmelden.

Der Klageantrag ist in diesen Fällen sorgfältig und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls zu formulieren. Bei der Wahl aus den vorstehend angeführten Möglichkeiten ist Aufmerksamkeit darauf widmen, ob für die gewählte Möglichkeit die durch das Gesetz geregelten und die gefestigte Rechtsprechung ausgestalteten Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich der vom Obersten Gerichtshof in der kommentierten Entscheidung beurteilte Fall zu einer Zeit abgespielt hat, als noch die alte rechtliche Regelung des Handelsgesetzbuches wirksam war, wobei das bestehende Handelskörperschaftsgesetz an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans deutlich strengere Anforderungen an ihre Pflichten bei der Geschäftsleitung der Gesellschaft stellt. Zugleich ermöglicht es, die Haftung der Geschäftsführungsorgane für die Forderungen einzufordern, wenn sie nicht alle erforderlichen und vernünftig zu erwartenden Schritte zur Abwendung der drohenden Insolvenz unternommen haben. Diese Haftung kann dabei ein sehr einfaches und starkes Instrument für die Gläubiger sein, um ihre ansonsten gegenüber der Gesellschaft wahrscheinlich nicht einbringbare Forderung zu befriedigen.

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