Am 1.7.2017 ist die umfangreiche Novelle des Insolvenzgesetzes in Kraft getreten, die sich u.a. zum Ziel setzt, die Schuldner vor schikanierenden Insolvenzanträgen zu schützen.
Hierzu wurde in das Insolvenzgesetz eine vollkommen neue Bestimmung aufgenommen, die es dem Insolvenzgericht ermöglicht, bei begründeten Zweifeln an der Rechtfertigung des vom Gläubiger gestellten Insolvenzantrags darüber zu entscheiden, den Insolvenzantrag, einschließlich der weiteren Dokumente in der Insolvenzakte nicht im Insolvenzregister zu veröffentlichen, wobei eine solche Entscheidung das Insolvenzgericht unverzüglich zu treffen hat. Sollte das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag wegen offenkundiger Grundlosigkeit nicht ablehnen, wird es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens standardgemäß durch Bekanntmachung eröffnen, die es im Insolvenzregister spätestens binnen 2 Stunden nach Beginn der Amtsstunden des nächstfolgenden Werktags veröffentlichen wird, und zwar binnen 7 Tagen nach Stellung des Insolvenzantrags. In dieser Frist werden nur der Insolvenzschuldner und der Gläubiger in die Akte Einsicht nehmen dürfen.
Diese in der vorläufigen Beurteilung des Insolvenzantrags bestehende neue Regelung soll besser davor schützen, dass einzelne Subjekte nicht durch unbegründete Insolvenzanträge, z. B. im Rahmen des Konkurrenzkampfes usw. in ihrem guten Ruf und Vertrauenswürdigkeit geschädigt werden.