Im Herbst des vergangenen Jahres haben wir Sie über eine Entscheidung des Verfassungsgerichts informiert, die nicht der gefestigten Entscheidungspraxis folgt, dass das Zusammenfallen der Funktion des Mitglieds des Geschäftsführungsorgans der Gesellschaft nicht damit vereinbar ist, dass eine solche Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft verrichtet wird, wobei ein solcher Arbeitsvertrag für ungültig befunden wurde.
Das Verfassungsgericht hat keinen Grund dafür befunden, warum das Mitglied des Geschäftsführungsorgans seine Tätigkeit nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages ausüben könnte. Das Verfassungsgericht hat weiter erklärt, dass kein Gesetz ausdrücklich das Verbot des Zusammenfallens der Funktionen regelt und sich dieses Verbot aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte ergibt. Das Verfassungsgericht hat allerdings direkt auch eine konsequente Begründung gefordert, wenn die Gerichte auf dem Verbot des Zusammenfallens bestehen wollen.
Auf diese „Aufforderung“ reagiert jetzt der Oberste Gerichtshof durch seine Entscheidung vom Januar dieses Jahres.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings auf seinem Schluss bestanden, dass das Zusammenfallen der Funktionen rechtlich unzulässig ist, im vorliegenden Fall der Funktion des Generaldirektors und der Funktion des Vorstandsvorsitzenden (die sich in der Arbeitstätigkeit und der Tätigkeit des Geschäftsführungsorgans überschneiden), und hat seine rechtliche Auffassung sehr umfassend begründet.
Kernargumente des Obersten Gerichtshofs zur Verteidigung seiner Ansicht sind, dass 1/ selbst aufgrund des Willens der Parteien die Rechtsbeziehung nicht dem Arbeitsgesetzbuch unterworfen werden kann, wenn es sich nicht um die Verrichtung unselbständiger Arbeit handelt, 2/ und darum geht es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht, da das Geschäftsführungsorgan selbst leitendes und exekutives Organ ist und ihm kein Subjekt vorgesetzt ist, das ihm Weisungen erteilen würde, damit die das Arbeitsverhältnis charakterisierenden Merkmale erfüllt wären, und zwar die Verrichtung unselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber, nach seinen Weisungen, gegen Lohn und auf seine Verantwortung. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist der Entstehung einer arbeitsrechtlichen Beziehung auch hinderlich 3 / die Unterschiedlichkeit der Interessen, wo unter normalen Umständen die Arbeitnehmer einen für sie am günstigsten Vertrag (Vereinbarung) vereinbaren wollen, und die gleiche natürliche Person, die zweiter Teilnehmer des Vertrages (Vereinbarung) als Arbeitnehmer ist, nicht auf entsprechende Weise „zugleich“ ihre Interessen als Arbeitnehmer und die Interessen der Gesellschaft als Arbeitgeber vertreten kann.
Das soeben Gesagte bedeutet aber nicht, dass die Parteien des Funktionsausübungsvertrages (oder eines anderen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführungsorgan vereinbarten Vertrages, allerdings nach der Regelung des Bürgerliches Gesetzbuches) nicht solche Absprachen treffen können, aufgrund derer das Geschäftsführungsorgan bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft ähnliche Berechtigungen (Vorteile) erhalten würde, wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis, es sei denn, dass das Gesetz dies untersagen würde. Der Oberste Gerichtshof erwähnt ausdrücklich den Urlaub, Ersatzzahlungen bei Arbeitshindernissen und weitere mögliche Vorteile, ohne dass durch einen solchen Vertrag eine arbeitsrechtliche Beziehung begründet würde, die dem Arbeitsgesetzbuch unterliegen würde. Hierzu merken wir an, dass grundsätzlich aber (analog wie bei einem Arbeitsverhältnis) keine Haftungsbeschränkung des Geschäftsführungsorgans vereinbart werden kann.
Nichts hindert auch weiterhin daran, dass andere Tätigkeiten für die Gesellschaft von den Geschäftsführungsorganen aufgrund arbeitsrechtlicher Beziehungen ausgeübt werden. Es muss sich aber um eine von der Tätigkeit des Geschäftsführungsorgans abweichende Tätigkeit (Arbeit) handeln.
Den in der Oktober-Ausgabe veröffentlichten Artikel „Schutz der Rechte bei Insolvenz des Geschäftspartners“ können Sie hier aufrufen.