Das Europäische Parlament beschloss am 9.6.2016 eine Verordnung, dank der es wesentlich weniger Bürokratie in Situationen geben wird, wo man bei den Behörden oder Gerichten eine von einem anderen EU-Staat ausgestellte Urkunde vorlegen muss. Beispielsweise in dem Fall, wenn ein EU-Bürge in einem anderen EU-Staat unternehmen, arbeiten oder eine Gesellschaft gründen möchte.
Bisher war es in den meisten Fällen erforderlich, die Urkunde mit einer Echtheitsbescheinigung – der sog. Apostille – sowie einer amtlich beglaubigten Übersetzung aus der Fremdsprache zu versehen. Dieser Vorgang war jedoch relativ kostspielig und vor allem zeitaufwendig, was einen unnötigen Verzug insbesondere für Unternehmer darstellte, die in ihren Vorhaben durch die Wartezeiten gebremst wurden.
Die Verordnung erlegt es den Mitgliedstaaten auf, einige Dokumente – insbesondere Urkunden wie Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen oder polizeiliche Führungszeugnisse – automatisch als echt anzuerkennen, ohne sie mit dieser Beglaubigung versehen zu müssen.
Eine weitere Neuheit besteht in der Einführung von sog. Standardformularen, die von der zuständigen Behörde ausgestellt und der originalen Urkunde beigefügt werden. Dieses mehrsprachige Formular kann dann künftig in einem anderen Mitgliedstaat vorlegt werden. Die Kosten für amtlich beglaubigte Übersetzungen sowie die zusammenhängenden Wartezeiten fallen dadurch weg.
Einen großen Vorteil stellt die neue Verordnung beispielsweise beim Anerkennen von polizeilichen Führungszeugnissen – z.B. bei Gesellschaftsgründungen dar. Neu wird es also möglich sein, einen Auszug bei der jeweiligen Behörde (in der Regel gleich vor Ort) ausfertigen zu lassen und anschließend bei der Behörde einzureichen, die ihn verlangt, ohne dabei mehrere Tage auf die Apostille und Übersetzung warten zu müssen.
Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Mitgliedstaaten nun 2,5 Jahre Zeit haben, um diese Vorschrift in die nationalen Rechtsordnungen umzusetzen, sodass sich die Frage stellt, ab wann man diese Vereinfachung in Anspruch nehmen kann.