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Änderungen in der rechtlichen Regelung des Pfändungspfandrechts

19. 4. 2016

Die Novelle der Vollstreckungsordnung hat zahlreiche Änderungen im Vorgehen bei der Durchsetzung von Schulden im Wege der Zwangsvollstreckung mit sich gebracht, u.a. eine grundlegende Änderung der Konzeption des Pfändungspfandrechts.Direkte Beitreibung durch ein Pfändungspfandrecht bereits nicht mehr möglich

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist das Pfändungspfandrecht künftig keine Form der Zwangsvollstreckung mehr. Daher kann das Pfändungspfandrecht bereits nicht mehr direkt zur Beitreibung der Schuld im Wege der Zwangsvollstreckung genutzt werden, durch ihn kann die Schuld nur gesichert werden. Die neue Regelung des Pfändungspfandrechts unterscheidet sich also vom in der Zivilprozessordnung geregelten richterlichen Pfandrecht, das auch weiterhin im Rahmen der gerichtlichen Zwangsvollstreckung bestellt werden kann.

Mehr Initiative beim Berechtigten

Mit Wirksamkeit ab dem 1.7.2015 muss der Berechtigte dem Gerichtsvollzieher zunächst den Antrag auf Bestellung des Pfändungspfandrechts zusenden, in dem er die immobilen Sachen bezeichnet, die durch das Pfändungspfandrecht belastet werden sollen, und nachweisen, dass die entsprechenden immobilen Sachen im Eigentum des Verpflichteten stehen. Dabei ist irrelevant, welche Forderung und auf welcher Grundlage der Berechtigte gegenüber dem Verpflichteten hat.

Wird der Antrag des Berechtigten alle angeführten Erfordernisse enthalten, ergeht durch den Gerichtsvollzieher der Vollstreckungsbescheid zur Bestellung des Pfändungspfandrechts. Hierüber wird der Verpflichtete zudem nicht durch eine „übliche" Mitteilung informiert, die er im Falle eines Vollstreckungsbescheids erhalten würde, durch den das Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung der Schuld eröffnet wird.

Gegenüber dem Gerichtsvollzieher hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Kostenersatz. Wenn der Berechtigte im Gegenteil nicht die Zwangsvollstreckungskosten bezahlt, kann die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden. Die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung endet mit der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids zur Bestellung des Pfändungspfandrechts.

Sobald der Vollstreckungsbescheid Rechtskraft erlangt, ist es der Initiative des Berechtigten vorbehalten, beim zuständigen Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Pfändungspfandrechts in das Grundbuch zu stellen. Dieser Antrag unterliegt einer Verwaltungsgebühr von 1.000,- CZK (wie jedes andere Verfahren über eine Eintragung in das Grundbuch).

Geringere Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung der Schuld im Wege der Zwangsvollstreckung

Angesichts dieser neuen Regelung verweisen wir daher darauf, dass die Wahrscheinlichkeit derDurchsetzbarkeit einer Schuld im Wege der Zwangsvollstreckung geringer sein dürfte. In diesem Zusammenhang empfehlen wir weiter, maximale Aufmerksamkeit der Vermögenslage des Schuldners als potentiellen Verpflichteten zu widmen – allein schon deshalb, da die Novelle der Vollstreckungsordnung auch eine verbindliche Reihenfolge der möglichen Formen der Zwangsvollstreckung regelt.

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