Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik vom 23.6.2015, Gz. 21 Cdo 3663/2014
Sie wollen das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer fristlos aufheben? Dann achten Sie auf die richtige Zustellung!Die fristlose Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist vom Arbeitgeber schriftlich vorzunehmen, ihn ihr ist der Grund so darzulegen, dass keine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Grund besteht, und sie ist dem Arbeitnehmer in der gesetzten Frist zuzusenden, anderenfalls ist sie ungültig. Die rechtlichen Wirkungen treten kraft Gesetzes mit dem Tag ein, an dem die schriftlich ausgefertigte fristlose Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Gegenseite zugestellt wurde, eine jegliche andere Zeitangabe in dieser Willenserklärung kann diese gesetzlichen Wirkungen nicht ändern. Laut gefestigter Rechtsprechung gilt die schriftliche Willenserklärung dann als der Gegenseite zugestellt, sobald sie in ihre Verfügungsgewalt gelangt, d.h. sie die Möglichkeit hat, sich mit ihrem Inhalt bekannt zu machen.
Das Erlöschen des Arbeitsverhältnisses betreffende Schriftstücke sind dem Arbeitnehmer zu eigenen Händen am Arbeitsplatz, in seinem Wohnsitz oder an jedem beliebigen Ort, an dem er angetroffen wird, oder über das Netz oder per E-Mail zuzusenden. Ist dies nicht möglich, kann das Schriftstück über einen Postdienstanbieter zugestellt werden.
Die Zustellung von Schriftstücken an den Arbeitnehmer kann allerdings nur an die letzte bekannte Anschrift erfolgen, die dem Arbeitgeber aus jeglichen Quellen bekannt ist, sei es direkt vom Arbeitnehmer oder von anderen Arbeitnehmern, Verwandten des Arbeitnehmers, medizinischen Dienstleistern, Organen der öffentlichen Gewalt usw. Nur dann, wenn der Arbeitgeber an die früher bekannte Anschrift zugesendet hat, der Arbeitnehmer sich am Ort aber nicht aufgehalten und dem Arbeitgeber die neue Anschrift schuldhaft nicht mitgeteilt hat, bzw. der Arbeitgeber von ihr nicht auf anderem Wege Kenntnis erhalten hat, wäre der Schluss begründet, dass der Arbeitnehmer keine zur Zustellung des Schriftstücks notwendige Mitwirkung geleistet hat. In einem solchen Fall würde das Schriftstück als an dem Tag zugestellt behandelt, an dem der Postdienstanbieter dem Arbeitnehmer die zuzustellende Postsendung nicht übergeben konnte.
Die etwaige Zustellung der fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses an eine andere als die letzte bekannte Anschrift des Arbeitnehmers ist somit ungültig und wird nicht die erwarteten Wirkungen haben!!!