Nach dem Umsatzsteuergesetz wird heutzutage das Reverse-Charge-Verfahren bei den folgenden inländischen Leistungen angewendet: Lieferung von Gold, Lieferung von Gütern, die im Anhang Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes angeführt sind (d.h. verschiedene Arten von Abfällen), Überweisung der Gutscheine für Treibhausgasemissionen und Gewährleistung der Bau- und Montagearbeiten.
Ab 1. April 2015 wird das Reverse-Charge-Verfahren auch bei folgenden Leistungen eingeführt: Getreide und Industriepflanzen, Metalle (einschließlich Edelmetalle), Handys, integrierte Schaltkreise wie z.B. Mikroprozessoren und zentrale Prozessor-Einheiten, Notebooks oder Spielkonsolen. Das Reverse-Charge-Verfahren wird bei oben angeführten Leistungen (d.h. bei der Lieferung von diesen Waren) angewendet, falls die Gesamtsumme der Steuerbemessungsgrundlage für die gelieferte Ware die Summe CZK 100.000,00 überschreitet. Dieses Verfahren wird nur bei der Lieferung von Waren zwischen zwei Steuerpflichtigen mit dem Leistungsort in der Tschechischen Republik angewendet, wobei es ist der Empfänger der Lieferung, der die Steuer ausweisen und zahlen muss.
Weiter gilt auch die Pflicht für die Steuerpflichtige, die die Leistungen in diesem Verfahren realisieren oder annehmen, den Auszug aus der Erfassung für Steuerzwecke (elektronisch) im Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung abzugeben.