Sind Reparaturen steuerlich absetzbar?

3. 11. 2015

Bei der Reparatur von Vermögen ergibt sich die Frage, ob die Kosten für diese Reparatur tatsächlich steuerlich absetzbar sind. Diese Problematik ist nicht ganz eindeutig, da es sich häufig um gar keine Reparatur handelt, sondern um eine technische Aufwertung. In der Praxis kann sich die Bewertung dieser Situation äußerst schwierig gestalten.

Lassen sich Reparaturen stets in die Kosten einschließen? Die Antwort auf diese Frage ist nicht ganz eindeutig. Es ist zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine Reparatur handelt oder nicht um eine technische Aufwertung. Das Gesetz regelt zwei Voraussetzungen für eine technische Aufwertung. Erstens muss es sich um Ausgaben für fertiggestellte Aufbauten, Anbauten und bauliche Veränderungen, Rekonstruktionen oder Modernisierungen von Vermögen handeln (als Modernisierung gilt eine Erweiterung der Ausstattung oder Nutzbarkeit des Vermögens, als Rekonstruktion gelten Eingriffe in das Vermögen, die eine Änderung des Zwecks oder der technischen Parameter nach sich ziehen). Zweites Kriterium ist die Höhe der Ausgaben, die sich gesetzlich auf 40 000 CZK beläuft.

Sollten beide Voraussetzungen erfüllt sein, können die Ausgaben nicht in voller Höhe als Kosten des entsprechenden Jahres abgesetzt werden. Um diese technische Aufwertung ist der Preis der Immobilie zu erhöhen und schrittweise in den nachfolgenden Jahren abzuschreiben. Die Abschreibungsdauer ist im Einkommensteuergesetz geregelt (diese liegt bei einer Immobilie bei 20 – 50 Jahren).

Sollte die Ausgaben geringer sein als 40 000 CZK, die erste Voraussetzung aber erfüllt sein (es ändern sich die technischen Parameter der Immobilie), bleibt es der Entscheidung des Immobilieneigentümers überlassen, ob er die Ausgaben in die Kosten in voller Höhe einschließt oder sie steuerlich abschreiben wird.

Die Beurteilung dieser Situation kann sich zum Teil problematisch gestalten, da die Grenze zwischen Reparatur und technische Aufwertung sehr eng ist. Sollte sich der Immobilieneigentümer nicht sicher sein, ob es sich um eine Reparatur und technische Aufwertung handelt, kann er diese Frage verbindlich mit dem zuständigen Finanzamt klären.

Jan Vokůrka

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