Infolge der Anforderungen der europäischen Verordnungen zur Digitalisierung, deren Hauptziel es ist, die Gründung von Kapitalgesellschaften über das Internet zu ermöglichen, werden bzw. wurden Änderungen im Bürgerliches Gesetzbuch, im Gesetz über Kapitalgesellschaften und im Gesetz über das öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen sowie über die Registrierung von Treuhandfonds vorgenommen.
Eine Änderung, die bereits stattgefunden hat, ist die Tatsache, dass es nun nicht mehr notwendig ist, einen Gewerbeschein zu erhalten, um eine Handelsgesellschaft zu errichten (also sie in das Handelsregister einzutragen). Ihre Gründung ist nun viel schneller, so dass eine Handelsgesellschaft im Idealfall innerhalb eines Tages gegründet (und errichtet) werden kann (weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Noch schnellere Firmengründung in der Tschechischen Republik - Sie können eine Firma an einem Tag gründen). Ab dem 1. Juli 2023 werden auch Änderungen des Bürgerliches Gesetzbuches und des Gesetzes über Kapitalgesellschaften wirksam, die im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Register der EU-Mitgliedstaaten erfolgen, in denen disqualifizierte Personen in Unternehmen eingetragen werden.
Es wird ein neues Register der ausgeschlossenen Personen geschaffen, das als nicht-öffentliches Register nur für Gerichte und Notare zur Verfügung steht und in dem alle Personen aufgeführt werden, die aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Straftat (die ein Hindernis für die Ausübung von Funktionen darstellen), einer gerichtlichen Anordnung von der Ausübung einer Vertretungsfunktion eines Gesellschaftsorgans wegen Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung seiner Funktionen ausgeschlossen sind oder wenn deren Tätigkeit zum Konkurs der Handelsgesellschaft beigetragen hat, oder Personen, die für insolvent erklärt wurden und keine Funktionen in Handelsgesellschaften ausüben können.
Nach der Einführung des Registers der ausgeschlossenen Personen wird das Gesetz über Kapitalgesellschaften nicht mehr auf die Unbescholtenheit nach dem Gewerbegesetz verweisen, sondern auf dieses neu geschaffene Register.
Bei der Gründung der Gesellschaft werden daher die ersten Mitglieder des Vorstands oder Geschäftsführer von einer weiteren formalen Verpflichtung befreit, nämlich der Vorlage eines Führungszeugnisses.