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Steuerliche Behandlung von Einkünften natürlicher Personen aus Covid-19-Programmen

22. 3. 2021
Steuerliche Behandlung von Einkünften natürlicher Personen aus Covid-19-Programmen

Von der Einkommensteuer befreite Einkünfte, die nicht in der Einkommensteuererklärung anzuführen sind:

  • Kompensationsbonus für Unternehmer – es handelt sich um einen Steuerbonus, der gemäß § 4 Abs. 1) Buchst. zj) des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag von der Einkommensteuer befreit ist.
  • Betreuungsgeld für Selbstständige – es handelt sich um eine Zuwendung, die gemäß einer direkt im Gesetz Nr. 159/2020 Ges.-Slg. und Nr. 461/2020 Ges.-Slg. über den Kompensationsbonus enthaltenen speziellen Bestimmung von der Einkommensteuer befreit ist.
  • Zuwendung aus dem Programm Antivirus für Selbstständige mit Beschäftigten – es handelt sich um eine Zuwendung, die als Leistung aus der Anwendung von Instrumenten der staatlichen Beschäftigungspolitik gilt, die gemäß § 4 Abs. 1) Buchst. h) des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag von der Einkommensteuer befreit sind. Eine wichtige Information zu dieser Beihilfe ist, dass es sich um von der Steuer befreite Einkünfte handelt und daher damit verbundene Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. i) des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag).
  • Einmalige Beihilfe für Rentner, sog. „Maskengeld“ – die Beihilfe in Höhe von 5 000,- CZK ist gemäß § 4 Abs. 1) Buchst. i) des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag von der Einkommensteuer befreit.

Steuerbare Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung anzuführen sind:

  • Sonstige in Verbindung mit COVID-19 erhaltene Zuwendungen insbesondere COVID - BUS, COVID - MIETE, COVID - GASTRO, COVID - UNTERKUNFT, COVID - SPORT, COVID - KULTUR.

Da es sich um Betriebsbeihilfen ohne Investitionscharakter handelt (sie also nicht zur Anschaffung von Sachvermögen bestimmt sind), ist gemäß § 4 Abs. 1) Buchst. u) des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag keine Steuerbefreiung möglich. Es handelt sich also um steuerbare Einkünfte, die in der Steuererklärung anzuführen sind. Eine natürliche Person kann nachweislich durch diese Zuwendung gedeckte Ausgaben als steuerlich abzugsfähig geltend machen.

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