Unterstützung der Wirtschaft

Derzeit werden Maßnahmen zur Unterstützung und Unterstützung von Unternehmern reaktiviert oder erweitert, die bereits in der 2020 Frühjahr-Sommer-Phase von Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. 

Das Antivirus-Programm wurde bis Ende Juni 2022 verlängert.

Das Isolationsprogramm wurde verlängert und ist nun bis zum 28.02.2022 gültig.

Finanzielle Unterstützung  für die Testung von Mitarbeitern in Betrieben und von Selbständigen

Ab 29. Novemner 2021 wird die Verpflichtung zum Selbsttest in Unternehmen wieder eingeführt.

Der Staat leistet einen Kostenbeitrag in Höhe bis zu 60 CZK, inkl. Mehrwertsteuer für 1 Antigentest.

Diesen Kostenbeitrag für den Kauf von Schnelltests können Unternehmen, die  in Tschechien tätig sind  (für ihre Arbeitnehmer) und Selbstständige (für sich selbst)  beantragen.

Der Antrag auf den Kostenbeitrag kann seit dem 1. Januar 2022 elektronisch über die Website samotesty-covid.cz eingereicht  werden.

Derzeit gilt die Verpflichtung, einmal pro Woche zu testen, was die Arbeitgeber im Rahmen einer möglichen Inspektion nachweisen müssen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass hierdurch personenbezogene Daten verarbeitet werden und dass betroffene Personen ordnungsgemäß über ihre Rechte aus den Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO, informiert werden müssen.

Am 22. November 2021 genehmigte die Regierung die Erneuerung des Programms COVID 2021 und des Programms COVID Ungedeckte Kosten.

Im Rahmen des erneuerten Programms COVID 2021 erhalten die Unternehmen je nach Höhe des Umsatzrückgangs in dem betreffenden Zeitraum 300,- bis 500,- CZK pro Mitarbeiter.

Das Programm ist für alle Unternehmer bestimmt, nicht nur für diejenige, die ihre Betriebstätte schließen mussten. Die Unternehmer können das Programm mit dem Antivirus-Programm kombinieren.

Im Falle der Regelung Nicht-gedeckte-Kosten wird die Firma ihre Kosten für den gegebenen Monat nachweisen, davon werden  sämtliche sonstige in Anspruch genommene Staatshilfen abgezogen,  und der Unternehmer erhält 40% von dem Unterschied vom Staat erstattet. In diesem Fall kann nur die einzige Staatshilfe abgezogen werden, bzw. gleichzeitig in Anspruch genommen werden, und zwar das Antivirusprogramm.

Der Bezugszeitraum für beide Programme ist der Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2021.

Der Zeitpunkt, ab dem Bewerbungen eingereicht werden können, wurde für beide Programme noch nicht bekannt gegeben.

 

In beiden Fällen ist die Voraussetzung für den Erhalt der Beihilfe ein Einkommensrückgang von mindestens 30 % im Bezugszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum. Der Vergleichszeitraum ist, mit den in beiden Programmen vorgesehenen Ausnahmen, der Zeitraum vom 01.11.2019 bis 31.12.2019.

Staatliche Garantieprogramme 

In März und April 2020 wurden die staatlichen Subventionsprogramme COVID I, COVID II und COVID Prag realisiert. Sie richteten sich an Klein- und Mittelunternehmen sowie diejenigen selbständigen, die ihre Tätigkeit aufgrund den Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 begrenzen oder völlig aussetzen müssten. 

Die Förderung bei COVID I hatte die Form eines direkten Darlehens, die anderen Programme boten eine staatliche Garantie für einen kommerziellen Bankkredit. 

Ziel der Programme war sicherzustellen, dass diese Unternehmer genügend Mitteln zur Deckung von Betriebskosten erlangen konnten. In Rahmen der Programme wurden mittels eines staatlichen Zuschusses  auch Zinsen gedeckt. 

Die Kapazität jedes Programms wurde immer sehr schnell erschöpft. 

Das letzte aktivierte Programm war COVID III mit einer Kapazität von rund 600 Milliarden CZK. Es  richtet sich auf Unternehmen mit nicht mehr als 500 Mitarbeitern und besteht in der Gewährleistung  einer staatlichen Garantie i.H.v. 80 – 90 % der Höhe eines kommerziellen Bankkredits. Wie früher muss der Kreditzweck die Deckung von Betriebskosten sein. Das COVID III-Programm wurde bis 2021 neu verlängert. 

Lassen Sie uns bitte wissen, ob Sie an dieser Förderung interessiert sind. 

Programm „Antivirus für Firmen“

Firmen können beim Arbeitsamt  einen Zuschuss im Rahmen des Programms „Antivirus für Firmen“ beantragen.

Das Programm enthält spezielle Bedingungen für Arbeitgeber, deren Tätigkeit durch die Corona-Virus-Pandemie beeinträchtigt wurde. Dieses Programm ist bis Juni 2022 verlängert worden, und sowohl Antivirus A als auch Antivirus B sind wieder in Betrieb.

Mehr Infos finden Sie unter https://www.schaffer-partner.cz/de/corona-virus-und-arbeit

Der Zuschuss kann jetzt nur für diejenigen Arbeitnehmer gewährt werden, deren Beschäftigung mindestens drei Monate dauert. Diese Bedingung sollte den Missbrauch des Zuschusses durch die Unternehmen und die Schaffung von neuer fiktiver Arbeitsplätze verhindern.

Die Zahlung der Zulage wird bis zum 28.02.2022 verlängert.

Den Antrag auf den Zuschuss kann durch die Webseite https://www.mpsv.cz/antivirus  gestellt werden. Mit der Vorbereitung des Antrages werden wir Ihnen gerne helfen.

Das Program "COVID - 2021"

Am 22. November 2021 genehmigte die tschechische Regierung auch die Verlängerung des Programms COVID - 2021, das dasselbe Ziel verfolgt wie das Programm COVID - Ungedeckte Kosten, nämlich die Unternehmen bei der Bekämpfung der negativen finanziellen Auswirkungen der Pandemie COVID-19 zu unterstützen, die vor allem in einem Umsatzrückgang bestehen.

Die Unterstützung wird Unternehmen gewährt, die:

  • infolge der COVID-19-Pandemie ihre Verkäufe im Bezugszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum, d. h. vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019, um mindestens 30 % zurückgegangen sind
  • zu Beginn des Berichtszeitraums mindestens 1 Arbeitnehmer hatte
  • den Höchstbetrag der Beihilfe noch nicht ausgeschöpft hat
  • nicht gegen die Maßnahmen verstoßen hat, die in Bezug auf die Verbreitung von COVID 19 getroffen wurden
  • der Antragsteller seine Tätigkeit nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung einstellt

Der Bezugszeitraum ist derselbe wie für das Programm COVID - Nicht gedeckte Kosten, d. h. er wird vom 1. November 2021 bis zum 31.

Dezember 2021 berechnet.

Die Unterstützung beläuft sich auf:

  • 300*Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)*Anzahl der Tage des Bezugszeitraums - im Falle eines Umsatzrückgangs von mindestens 30 %, aber weniger als 50 %
  • 500*Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)*Anzahl der Tage des Bezugszeitraums - bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 %

Geschäftsführer mit einem Vertrag über Ausübung der Funktion und mitarbeitende Personen gelten ebenfalls als Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist.

Der Erhalt von Unterstützung aus dem Programm COVID - 2021 schließt den Erhalt von Unterstützung aus dem Programm COVID - Ungedeckte Kosten aus.

Ein Antragsteller, der einen Beitrag aus den Programmen COVID-2021 oder COVID-Ungedeckte Kosten beantragt, kann jedoch auch eine Unterstützung der Art Antivirus oder Ausgleichsbonus erhalten.

Das Programm "COVID - Ungedeckte Kosten"

Am 22. November 2021 genehmigte die Regierung die Erneuerung des Programms COVID - Ungedeckte Kosten.  Damit soll ein Beitrag zur Deckung der Einnahmeausfälle von Unternehmen geleistet werden, deren Umsatz während des Bezugszeitraums um mindestens 30 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 zurückgegangen ist. Das Programm zielt darauf, diese Unternehmen zu bewahren oder die nachteiligen Auswirkungen der COVID 19-Pandemie auf sie abzumildern.

Unterstützt werden diejenigen Unternehmer, die:

  • sie nicht gegen die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID 19 verstoßen haben
  • sich nicht in Liquidation oder Konkurs befinden
  • sind keine unzuverlässigen Zahler
  • keine Rückstände an Steuern oder sonstigen Abgaben haben, mit Ausnahme von Ratenzahlungsvereinbarungen, Steuerstundungen oder Rückständen an Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit den Auswirkungen von COVID 19

Der Zeitraum, in dem der Einkommensrückgang verfolgt wird, wird als Feststellungszeitraum bezeichnet und läuft vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

Der Zeitraum, mit dem der Ergebnisrückgang im Bezugszeitraum verglichen wird, wird als Vergleichszeitraum bezeichnet. Dieser wird je nach Wahl vom 01.11.2019 bis 31.12.2019 oder vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 berechnet.

Wurde die Geschäftstätigkeit des Antragstellers in diesen Zeiträumen eingeschränkt oder ist der Antragsteller nach dem 01.01.2019 Unternehmer geworden, kann der Antragsteller zwei aufeinanderfolgende Monate zwischen dem 01.11.2019 und dem 31.10.2021 als Vergleichszeitraum wählen.

Die Höhe der Beihilfe beträgt:

  • 40 % der ungedeckten Kosten, mit einem Ertragsausfall im Bezugszeitraum von mindestens 30 %, aber weniger als 50 % gegenüber dem Vergleichszeitraum
  • 70 % der ungedeckten Kosten, wenn der Verdienstausfall im Bezugszeitraum mindestens 50 % gegenüber dem Vergleichszeitraum beträgt

Die Sonderregelung gilt für so genannte Kleinstunternehmen, bei denen der Beihilfebetrag 90 % der ungedeckten Kosten beträgt, allerdings nur, wenn die Erträge im Bezugszeitraum um mindestens 80 % gegenüber dem Vergleichszeitraum zurückgehen. Kleinstunternehmen können einen Bezugszeitraum zwischen dem 01.07.2021 und dem 31.12.2021 wählen und können den Bezugszeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2018 oder vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 festlegen.

Der Höchstbetrag, den ein Antragsteller erhalten kann, beträgt 30 Mio. EUR. CZK.

Das Programm wird bis zum 30.06.2022 laufen.

Steuern und Abgaben

Nachstehend geben wir eine Übersicht der zur Abfederung der negativen Auswirkungen der Regierungsrestriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 eingeführten Steuermaßnahmen (Stand zum 9.3.2021). 

Körperschafts- und Einkommensteuererklärung

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

  • Erlass der Geldbuße für die nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung - Körperschafts- und Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020, wenn die Steuererklärung bis spätestens 3.5.2021, bzw. 1.6.2021 (bei elektronischer Abgabe der Steuererklärung) abgegeben wird.
  • Erlass der Verzugszinsen bei nicht fristgerechter Zahlung der Körperschafts- und Einkommensteuer für den Besteuerungszeitraum 2020, wenn die Steuer bis spätestens 3.5.2021, bzw. 1.6.2021 (bei elektronischer Abgabe der Steuererklärung) gezahlt wird.
  • Der Erlass gilt für alle Steuerpflichtigen unter der Voraussetzung, dass die Steuererklärung in der verlängerten Frist abgegeben und die Steuer ordentlich bezahlt wird.

Der Erlass erfolgt AUTOMATISCH bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen, ohne dass individuelle Anträge zu stellen wären.

Rückwirkende Geltendmachung eines Steuerverlusts

·         Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung eines Steuerverlusts in den beiden vorausgegangenen und 5 nachfolgenden Besteuerungszeiträumen. Den Steuerverlust kann der Steuerpflichtige rückwirkend in Form einer nachträglichen Steuererklärung oder im Rahmen einer gegebenenfalls laufenden Steuerkontrolle abziehen.

MwSt.

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

·         Erlass der Verzugszinsen für MwSt. für den Besteuerungszeitraum September 2020 bis März 2021, bzw. für den Besteuerungszeitraum des III. Quartals 2020 – I. Quartals 2021, wenn die von den Verzugszinsen betroffene Steuer spätestens am 16.8.2021 gezahlt wird.

Der Erlass betrifft nur Steuerzahler, bei denen der überwiegende Teil der Einkommen im Zeitraum vom 01.6.2020 bis 30.9.2020 aus Tätigkeiten stammte, die im Zeitraum vom 22.10.2020 bis 31.3.2021 durch Regierungsbeschlüsse untersagt oder eingeschränkt waren.

Der Erlass ist durch eine Anzeige an das Finanzamt geltend zu machen.

  • Erlass der Geldbuße und der Verzugszinsen für den Besteuerungszeitraum Februar 2021 unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Pflichten bis spätestens 15.4.2021 erfüllt werden.
  • Erlass der Geldbuße für die nicht fristgerechte Abgabe der nachträglichen MwSt.-Erklärung bis spätestens 31.3.2021 unter der Voraussetzung, dass sie bis spätestens 15.4.2021 abgegeben wird.

Erlass der Geldbuße für die Nichtabgabe der Kontrollmeldung für den Monat Februar 2021 oder wenn die Frist zur Pflichterfüllung auch teils im Zeitraum vom 1.3.2021 bis 21.3.2021 läuft und der Pflicht bis spätestens 15.4.2021 nachgekommen wird.

Der Erlass erfolgt AUTOMATISCH bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen, ohne dass individuelle Anträge zu stellen wären.

Erlass der MwSt. bei ausgewählten Waren

  • Erlass der MwSt. im Zeitraum vom 16.12.2020 bis 31.12.2022 bei Lieferung von Medizinprodukten der In-vitro-Diagnostika für Tests auf COVID-19 und Impfstoffe gegen COVID-19, die den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gerecht werden.
  • Erlass der MwSt. für die unentgeltliche Lieferung (d.h. Schenkung) von Masken, Ventilatoren, COVID-19 Test-Sets, Schutzkleidung, Gasmasken, Schutzbrillen, Handschuhen und weiterer Ware laut zolltariflicher Einreihung des medizinischen Materials im Zusammenhang mit COVID-19, wenn diese Ware im Zeitraum vom 31.12.2020 bis 3.6.2021 unentgeltlich geliefert wurde. 

Erlass der MwSt. vom 3.2.2021 bis 3.6.2021 für die Lieferung von Filter-Halbmasken und FFP-Masken (jeweils ohne Ausatmungsventil), wenn sie vom Hersteller zum Schutz des Nutzers bestimmt sind.

Straßensteuer

  • Erlass der Verzugszinsen für Straßensteuer für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020, wenn die von den Verzugszinsen betroffene Steuer spätestens am 16.8.2021 bezahlt wird.
  • am 15.4.2021 fällige Anzahlung auf die Straßensteuer für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021.

Die vorstehend angeführten Erlasse erstrecken sich nur auf Steuerpflichtige, bei denen der überwiegende Teil der Einkommen im Zeitraum vom 01.6.2020 bis 30.9.2020 aus Tätigkeiten stammte, die im Zeitraum vom 22.10.2020 bis 31.3.2021 durch Regierungsbeschlüsse untersagt oder eingeschränkt waren.

  • Erlass der Geldbuße für die nicht fristgerechte Abgabe der Straßensteuererklärung bei allen Steuerpflichtigen und zugleich der Verzugszinsen für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020 unter der Voraussetzung, dass die Steuererklärung bis spätestens 1.4.2021 abgegeben und die Steuer bezahlt wird.

Grunderwerbsteuer

  • die Grunderwerbsteuererklärung mit Abgabetermin zwischen dem 31.3. und 31.7.2020 kann straffrei bis zum 31.8.2020 eingereicht werden. Bis zu diesem Termin kann auch die Zahlung der Steuer oder Steueranzahlung verschoben werden. Dieser Aufschub geht einher mit dem flächendeckenden Erlass der Geldbuße für die nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung, der Verzugszinsen oder der Zinsen für die Steuerstundung.
  •  Wird die Steuererklärung nicht bis zum 31.8.2020 eingereicht und die Steuer nicht in diesem Termin gezahlt, wird der flächendeckende Erlass nicht gelten und werden die Strafen rückwirkend ab dem ursprünglichen Termin bemessen.
  • Aufhebung der Grunderwerbsteuer. Am 24.9.2020 wurde in der Gesetzessammlung das Gesetz Nr. 386/2020 GBl. zur Aufhebung der Gesetzlichen Maßnahme des Senats über die Grunderwerbsteuer veröffentlicht

Immobiliensteuer

  • Erlass der Geldbuße für die nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung oder der Steuerteilerklärung zur Immobiliensteuer für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 unter der Voraussetzung, dass die Steuererklärung bis spätestens 1.4.2021 abgegeben wird.

Verwaltungsgebühren

  • Erlass der Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Maßnahmen.

EET (elektronische Umsatzerfassung) wird auf Ende 2022 verschoben

  • Aussetzung der EET für alle Etappen bis zum 31.12.2022, wobei Aussetzung der EET bedeutet, dass die Steuerzahler ihre Umsatzangaben nicht dem Steuerverwalter zu melden haben, keine Quittungen nach dem Umsatzerfassungsgesetz ausstellen und keine Informationsmitteilung veröffentlichen müssen.

Ausgleichsbonus für Selbständige und kleine GmbHs, sowie die Gesellschafter der GmbHs  

Selbstständige können für jeden Tag, an dem sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, eine Ausgleichszulage in Höhe von 1.000 CZK beantragen.  Selbstständige mit einem aktiven Gewerbeschein zum 22. November 2021 oder mit einer kurzfristigen Betriebsunterbrechung nach dem 22. November 2020 können den Entschädigungsbonus beantragen. Maßgeblich ist, ob der überwiegende Teil des Einkommens des Antragstellers aus einer Tätigkeit stammt, die von der COVID-19-Viruspandemie erheblich betroffen ist. Maßgeblich ist, ob die überwiegende Tätigkeit des Antragstellers eine Tätigkeit in einem Wirtschaftszweig ist, der von einer direkten Schließung aufgrund staatlicher Beschränkungen erheblich betroffen ist.

Der Ausgleichsbonus kann auch von Gesellschaftern von GmbHs in Anspruch genommen werden, die nicht mehr als zwei oder mehr Gesellschafter haben, die jedoch Mitglieder einer Familie sind, die zum 22.11.2021 Gesellschafter der Gesellschaft waren und in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig sind. Falls die Gesellschafter nicht steuerlich ansässig sind, können sie den Antrag nur dann stellen, wenn sie davon ausgehen, dass sie alle Bedingungen für die Anwendung der Steuerermäßigung für den Steuerzeitraum, in den der entsprechende Bonuszeitraum fällt, gemäß § 35ba (2) des Einkommensteuergesetzes erfüllen werden. Darüber hinaus kann der Anteil eines Aktionärs nicht in einem Anteilsschein verbrieft werden. Der Ausgleichsbonus gilt nicht für Gesellschafter von GmbHs, die sich während des Bonuszeitraums in Liquidation oder Konkurs befanden oder als unzuverlässige Umsatzsteuerzahler geführt werden. Eine weitere Bedingung für den Bezug des Bonus ist das Erreichen eines Mindestumsatzes von 120 Tsd. CZK und der steuerliche Wohnsitz der Gesellschaft in der Tschechischen Republik oder in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat ab dem 22. November 2021. Die Höhe des Ausgleichsbonus beträgt in diesem Fall 1.000 CZK pro Tag.

Darüber hinaus sind Personen, die im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 auf der Grundlage einer Vereinbarung über eine außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit (d. h. auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Ausführung von Arbeiten oder einer Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit nach dem Arbeitsgesetzbuch) gearbeitet haben und infolgedessen in diesem Zeitraum mindestens drei Kalendermonate lang als Arbeitnehmer krankenversichert waren [d. h. sie von ihrem Arbeitgeber ein anrechenbares Einkommen von mehr als 10 000 CZK (im Falle einer Vereinbarung über die Arbeitsleistung) oder mindestens 3 000 CZK (im Falle einer Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit) für jeden Monat erhalten haben]. Von einigen Ausnahmen abgesehen, kann die Ausgleichszulage nicht von einer Person bezogen werden, die während des Ausgleichszeitraums eine andere Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hat, in deren Rahmen sie an der Krankenversicherung teilgenommen hat. Die Höhe der Ausgleichsprämie beträgt in diesem Fall 500 CZK pro Tag.

Regierung kündigt zwei neue Bonuszeiträume an

  • Erster Bonuszeitraum vom 22.11.2021 bis 31.12.2021
  • Zweiter Bonuszeitraum vom 1.1.2022 bis 31.1.2022

Anträge auf die Ausgleichsprämie können innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Prämienzeitraums gestellt werden.

Den Ausgleichsbonus ist bei seinem ortszuständigen Finanzamt ZU BEANTRAGEN - schriftlich oder per Daten-Mailbox, aber auch elektronisch über  https://ouc.financnisprava.cz/kbv/form/bonus. Bestandteil des Antrags ist die Ehrenerklärung des Unternehmens, dass es aufgrund der Maßnahmen zu COVID-19 seine Tätigkeit ganz oder teilweise nicht ausüben konnte.  

Der Ausgleichsbonus wird vom Finanzamt automatisch zum Tag der Antragstellung zuerkannt.   

Leichter verfügbare Grundschulden

Die Tschechische Nationalbank hat die Bedingungen für die Genehmigung von Grundschulden gelockert, wobei:

  • die Grenze der Hohe des Betrags der Grundschuld im Verhältnis zu der Hohe der Immobilie  wird auf 90 % (früher 80 %) erhöht.
  • das Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag aller Monatskosten des Darlehens gegen den gesamten Monatsnettoeinkommen erhöht sich von 45 % auf 50 %.
  • die Verpflichtung, die Anzahl von zur Tilgung aller Haushaltsschulden notwendigen Jahreseinkommen zu berechnen, wird aufgehoben.

Sozialversicherung

Gesetz über den Pönale-Erlass

Das gebilligte Gesetz Nr. 255/2020 Slg. senkt das Pönale aus den Schulden auf Sozialversicherung (der durch den Arbeitgeber entrichtete Teil), die der Arbeitgeber für die Monate Mai bis Juli 2020 spätestens bis zum 20.10.2020 erstattet hat. In solchem Fall wird das Pönale, das wegen der späten Zahlung der Versicherung seitens des Arbeitgebers zugewachsen sind, um 80 % gesenkt. Der Rest der Zwangsgeldern in Höhe von 20 % entspricht dem jährlichen Zinssatz von weniger als 4 %. Die unbezahlte Versicherung wird zugleich als durch der Arbeitgeber geschuldete Summe für Zwecken z.B. einer Bescheinigung über Schuldlosigkeit nicht bewertet. 

Gesetz über das Erlassen von Sozialversicherungszahlungen   

Das Gesetz Nr. 300/2020 Slg. hebt die  Sozialversicherungszahlungen völlig auf. Es handelt sich um Zahlungen für Juni, Juli und August 2020. Unter „Erlassen der Versicherung“ versteht man die Senkung der Bemessungsgrundlage des Arbeitgebers für die jeweiligen Monate. 

Die Senkung der Bemessungsgrundlage für einen Kalendermonat kann nur dann geltend gemacht werden, wenn folgenden Bedingungen erfüllt sind: 

1) Anzahl der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis, die an der Krankheitsversicherung teilnehmen, liegt im gegebenen Monat unter 50,

2) es kam zu keiner Senkung der Anzahl von Arbeitnehmern, die an der Krankheitsversicherung teilnehmen, oder des Wertes der Bemessungsgrundlagen, um mehr als 10 %, verglichen mit dem letzten Tag von März 2020,

3) die Höhe der Versicherung, die die Arbeitnehmer zu zahlen haben, wird ordnungsgemäß durch den Arbeitgeber entrichtet, das heißt bezahlt,

4) Eine Erstattung der Gehaltskosten vom COVID-19 Programm (Programm Antivirus) findet nicht statt. 

Die Senkung der Versicherung bzw. der Bemessungsgrundlage darf nicht das 1,5fache des durchschnittlichen Gehalts für jeden Arbeitnehmer übersteigen, und zwar bei den Arbeitnehmern, bei denen das Arbeitsverhältnis zum Ende des jeweiligen Monats dauert.  Die Senkung der Versicherung kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden und sollte also in der ordentlichen, für jeden Monat abgesendeten Übersicht, berücksichtigt werden.