Am 26.10.2016 ist in dritter Lesung von der Abgeordnetenkammer des tschechischen Parlaments die Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches verabschiedet worden (sog. kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Vorlage wurde an den Senat weitergeleitet, wo sie jetzt auf die Verabschiedung durch den Senat wartet. In der nachstehenden Übersicht fassen wir kurz die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden rechtlichen Regelung zusammen.
4. Vorkaufsrecht der Miteigentümer
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat die rechtliche Regelung des uneingeschränkten gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht übernommen und gibt den Parteien in der Frage seiner Bestellung ein erhebliches Maß an Vertragsfreiheit. Laut bestehender rechtlicher Regelung haben die sonstigen Miteigentümer am zu übertragenden Miteigentumsanteil ein Vorkaufsrecht nur über sechs Monate ab dem Tag der Entstehung des Miteigentums. Voraussetzung ist, dass das Miteigentum durch Verfügung durch Todes wegen begründet wurde oder in der Situation, dass die Miteigentümer ihre Rechte und Pflichten von Beginn an nicht beeinflussen konnten. Die Miteigentümer haben auch dann ein Vorkaufsrecht, wenn einer der Miteigentümer seinen Anteil unentgeltlich überträgt.
Die Novelle kehrt zum größten Teil zur ursprünglichen rechtlichen Regelung zurück. Zu beachten ist allerdings, dass sich das gesetzliche Vorkaufsrecht künftig nur auf die Miteigentumsanteile an immobilen Sachen bezieht. Der vorgeschlagene Text lautet nämlich: „Wird ein Miteigentumsanteil an einer immobilen Sache übertragen, haben die Miteigentümer ein Vorkaufsrecht, sofern es sich nicht um die Übertragung auf eine nahestehende Person handelt.“ Zugleich wird die zeitliche Beschränkung der Existenz des Vorkaufsrechts auf sechs Monate vollständig gestrichen.
Neben den vorstehend angeführten Änderungen soll auch die ausdrückliche Möglichkeit des Miteigentümers eingeführt werden, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten, auch mit Wirkungen für seine Rechtsnachfolger.