Kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches – wichtigste Änderungen (2/4)

29. 11. 2016

Am 26.10.2016 ist in dritter Lesung von der Abgeordnetenkammer des tschechischen Parlaments die Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches verabschiedet worden (sog. kleine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Vorlage wurde an den Senat weitergeleitet, wo sie jetzt auf die Verabschiedung durch den Senat wartet. In der nachstehenden Übersicht fassen wir kurz die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden rechtlichen Regelung zusammen.

2. Form der Vollmacht in Abhängigkeit von der Form des Rechtsgeschäfts

Insbesondere für die Gründung von Gesellschaften ist die lange diskutierte Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches von Relevanz. Diese besteht in der ausdrücklichen Verankerung der durch die Rechtsprechung geschlossenen und vom Obersten Gerichtshofs bereits mehrfach bestätigten Regel, dass es, wenn für ein Rechtsgeschäft die Form einer öffentlichen Urkunde gefordert wird, ausreicht, wenn die Vollmacht zu diesem Rechtsgeschäft in schriftlicher Form mit amtlich beglaubigter Unterschrift erteilt wird. In diesen Fällen muss die Vollmacht daher künftig nicht mehr in Form einer notariellen Niederschrift vorgelegt werden.

Die vorgeschlagene Änderung ist für die praktische Nutzung dieser Bestimmung von Schlüsselbedeutung, da sie insbesondere auf die in der Praxis auftretenden Probleme reagiert. Ziel ist es, das Vorgehen bei der Vertretung aufgrund einer Vollmacht zu vereinfachen und die dabei entstehenden Kosten zu senken.

Praktisch ist auch die Fassung der Übergangsbestimmung, die verankert, dass die Vollmacht in schriftlicher Form mit amtlich beglaubigten Unterschriften auch bereits vor Inkrafttreten der Novelle für diejenigen Rechtsgeschäfte genutzt werden kann, die erst nach deren Inkrafttreten durchgeführt werden sollen.

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