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Die Chancen auf Beitreibung von Forderungen in der Zwangsvollstreckung sinken

4. 8. 2015

Am 1. September 2015 wird die Novelle der Zivilprozess- und Vollstreckungsordnung in Kraft treten, die gleich mehrere Neuheiten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme mobiler Sachen im Zwangsvollstreckungsverfahren mit sich bringt.

Erster Neuheit ist die obligatorische Videoaufnahme bei der Beschlagnahme mobiler Sachen. Hierzu wird keine Zustimmung der Teilnehmer des Zwangsvollstreckungsverfahrens benötigt, so dass die Gerichtsvollzieher die Reaktionen der Schuldner fürchten und von steigenden Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgehen.Die Novelle erweitert zudem im erheblichen Maße die Aufzählung der Sachen, die von der Zwangsvollstreckung durch Verkauf mobiler Sachen ausgeschlossen sind. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um medizinischen Bedarf oder Eheringe. Unter die ausgeschlossenen Sachen fällt ebenfalls die übliche Haushaltungseinrichtung, wie zum Beispiel Herd oder Kühlschrank, wenn ihr Wert den Preis der üblichen Haushaltungseinrichtung nicht deutlich übersteigen sollte. Die Bestimmung des üblichen Preises eines Kühlschranks, einer Waschmaschine usw. dürfte in der Praxis allerdings wohl mit Problemen verbunden sind.

Letzte wichtige Änderung ist die Bestimmung der verbindlichen Reihenfolge der Formen, auf die Zwangsvollstreckungen durchgeführt werden können. Zunächst hat der Gerichtsvollzieher die Bankkonten des Schuldners zu sperren, weiter folgen Lohnabzüge und erst dann wird der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung durch Verkauf mobiler und immobiler Sachen durchführen können. Auch diese Änderung dürfte sicher Probleme mit sich bringen, wie eine rein zweckmäßige Behinderung der Zwangsvollstreckung durch die Schuldner. Sollte sich das Zwangsvollstreckungsverfahren in der „Phase“ des Verkaufs mobiler und immobiler Sachen befinden und der Schuldner ein neues Bankkonto eröffnen, wird der Prozess an den Anfang zurückgerollt und der Gerichtsvollzieher die Konten des Schuldners wohl erneut einfrieren lassen müssen. Aus den vorstehenden Gründen sollte der Gläubiger den Zwangsvollstreckungsantrag daher schnellstmöglich, bzw. noch bis zum Tag des Inkrafttretens der Novelle stellen, um größere Chancen auf Befriedigung seiner Forderungen gegenüber dem Schuldner zu haben.

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