Im laufenden Geschäftsverkehr kann es zu einer ganzen Reihe von Transaktionen kommen, die recht kompliziert sind und bei denen nicht wenig Geld auf dem Spiel steht. Bereits zu Beginn der Transaktion sollte dabei an das Risiko gedacht werden, dass der Geschäftspartner seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen könnte und – vereinfacht gesagt – insolvent wird. Besonders problematisch kann eine solche Situation z. B. bei umfangreichen Bauprojekten sein.
Für den Fall der drohenden Insolvenz einer der Vertragsparteien sollte in den entsprechenden Vertrag eine Bestimmung aufgenommen werden, die es der anderen Vertragspartei ermöglicht, zumindest einen Teil der Mittel zurückzuerhalten, wenn die andere Partei tatsächlich insolvent wird. Eine solche Bestimmung wird es der nicht insolventen Vertragspartei allgemein möglich machen, der anderen Partei nicht oder nur teilweise zu leisten.
Die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung zumindest der Mehrheit des Anspruchs im Insolvenzverfahren ist nämlich allgemein sehr problematisch.
Zum besseren Verständnis wollen wir einen konkreten Fall darlegen. In den vorstehend genannten Bauprojekten bezieht sich die Insolvenzklausel größtenteils auf den sog. Einbehalt. Sollte der Auftragnehmer insolvent werden, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, den als Einbehalt bestimmten Teil des Werkpreises zurückzuzahlen, zugleich verzichtet er dadurch aber auf die Möglichkeit, Rechte aus der mangelhaften Leistung geltend zu machen. Mit anderen Worten, der Auftraggeber muss einen Teil des Kaufpreises nicht nachzahlen, wird allerdings zugleich auch keine Werkmängel (Baumängel) geltend machen können.
Nach unserer Auffassung kann es sich je nach Umständen um eine relativ effektive Form handeln, sich gegen die mögliche Insolvenz der anderen Vertragspartei abzusichern. Nicht nur, dass der Geschäftspartner im Konkurs seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann, die Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages nach Eröffnung des Konkursverfahrens liegt auch in den Händen des Insolvenzverwalters. Für den Auftraggeber, bzw. die andere Vertragspartei kann dies nicht unerhebliche Mehrkosten bedeuten. Durch die Vereinbarung der Insolvenzklausel lassen sich diese Kosten vermeiden.
Damit der Gläubigerschutz tatsächlich garantiert wird, sollte nach Möglichkeit bereits der zu Beginn der Zusammenarbeit geschlossene Vertrag eine solche Vereinbarung beinhalten. Wenn nämlich die Klausel zu einem Zeitpunkt vereinbart würde, zu dem der Geschäftspartner bereits insolvent ist (das Insolvenzverfahren muss zwar noch nicht eröffnet worden sein, aus den Umständen wird allerdings deutlich, dass der Konkurs droht), sind Schutzmaßnahmen bereits vergebens.
Neben den vorstehend erwähnten Bauprojekten können wir uns die Vereinbarung der Insolvenzklausel auch dann vorstellen, wenn von einer der Parteien der Vertragsbeziehung eine Leistung in Raten gefordert wird, typischerweise bei Vereinbarung eines sog. Ratenkalenders.
Bei Abschluss komplexerer Verträge für komplexere Projekte empfehlen wir daher, der wirtschaftlichen Situation Ihres Vertragspartners entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen. Gerade angesichts dieser finanziellen Situation empfehlen wir, die Vereinbarung einer Insolvenzklausel in Erwägung zu ziehen, sollte Ihr Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht insolvent sein.
Allgemein empfehlen wir jedoch eindringlich, bei komplexeren Transaktionen mit jemandem zusammenzuarbeiten, der Sie rechtlich qualifiziert berät und die mögliche Insolvenzklausel richtig formuliert.